Lohnzahlungspflicht bei fehlender Arbeitserlaubnis?
Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU bzw. dem EWR angehören, benötigen für die Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Die Arbeitsgenehmigung wird als Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt. Bulgarische und rumänische Arbeitnehmer sind zwar EU-Bürger, benötigen jedoch für eine Übergangszeit – längsten bis 31. Dezember 2013 – weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die als Arbeitserlaubnis-EU erteilt wird. Sie werden dann aber im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegenüber […]
- Simona B. Ignatova
- 6. Oktober 2011