Das Berliner Modell bei Räumungsverfahren
Oftmals kommt es vor, dass der Mieter seine Mietschulden nicht begleicht aber weiterhin in der Wohnung bleibt und der Vermieter sich an die Gerichte wenden muss, um an sein Geld und an seine Wohnung zu gelangen. Ausgangspunkt der folgenden Darstellung ist ein ordnungsgemäß gekündigtes Mietverhältnis, also eine Situation, welche den Vermieter nach § 546 Abs.1 BGB berechtigt die Wohnräume wieder in Besitz zu nehmen. Bei fehlender Rückgabewilligkeit durch den gekündigten Mieter ist der Vermieter gehalten […]
- Hagen Zeitz, LL.M.
- 7. Juni 2012