Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung
Das OLG Koblenz hat mit Datum 24. April 2009 (AZ: 6 U 730/08) entschieden, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C bei der Domainregistrierung nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC beziehe. Aus diesem Grunde sei der Admin-C hinsichtlich der Domain, für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i.S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des Admin-C könne nur dann eintreten, wenn besondere Umstände hinzutreten würden, da ihm anderenfalls […]
- Guido Kluck, LL.M.
- 30. Juli 2009