Abkehr von der üblichen Haftungsquote 50:50 bei „doppelten Ausparkunfällen“?
Nach einem Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 7. Mai 2010 (Az. 13 S 14/10) verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der im Falle des rückwärtigen Ausparkens zweier Fahrzeuge in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt. Zwischen den Parteien kam es beim Rückwärtsausparken aus zwei sich gegenüberliegenden Partaschen zu einer Kollision. Während der Kläger behauptete, er habe im Zeitpunkt der Kollision bereits mit seinem Fahrzeug gestanden, widersprach der Beklagte und behauptete, beide Fahrzeuge […]
- Stefan Weste (M.B.L.)
- 30. Juli 2010