Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nach rechtswidrig veranlasstem SCHUFA-Eintrag
Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte am 18. Mai 2022 (Az. 5 U2141/21) zum immateriellen Schadensersatzanspruch. Die Höhe bestimmt sich gem. Art. 82 DSGVO unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention. Was die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO sind, erfahren Sie auf unserem Blog! Sachverhalt Im Verfahren vor dem OLG Koblenz stritten sich die Parteien über Zahlungsansprüche aus einem Mobilfunkvertrag sowie widerklagend über einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO. […]
- Guido Kluck, LL.M.
- 7. Juni 2022