Tesla-Touchscreen kann zu Fahrverbot und Punkten führen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) entschied nun, dass ein Touchscreen zur Bedienung des Fahrzeugs ein elektronisches Gerät ist. Damit fällt die Bedienung des Touchscreens unter den sogenannten Handy-Paragraphen des § 23 StVO. Tenor: „Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a Satz 1 und 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet […]
- Guido Kluck, LL.M.
- 28. August 2020