Kein immaterieller Schadensersatz aus der DSGVO
Der Kläger nahm die Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung, materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass die Betreiberin einen Post des Klägers gelöscht und sein Konto in den „read-only“-Modus versetzt hatte. Das OLG Dresden kündigt in seinem Beschluss vom 11.06.2019 an, die Berufung des Klägers zurückzuweisen (Az.: 4 U 760/19). Was genau ist passiert? Die Betreiberin […]
- Guido Kluck, LL.M.
- 10. Juli 2019