AGB-Recht: Unwirksamkeit der salvatorsichen Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verwendung der salvatorischen Klausel „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ gegenüber Verbrauchern (B2C-Verhältnis) unwirksam, weil sie gegen das Transparent- bzw. Verständlichkeitsgebot verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14) Welche AGB-Klausel war Gegenstand der BGH-Entscheidung? Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Sparkasse, die folgende das Kündigungsrecht betreffende Klausel in ihren AGB verwendete: „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können […]
- Georg Schleicher
- 1. April 2016