Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung?
Bereits seit dem 29.07.2014 enthält § 288 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine sogenannte Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt und der Schuldner kein Verbraucher ist. Hierdurch soll der Aufwand des Gläubigers kompensiert werden, die er im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entgeltforderung hat. Da jedoch nach § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im Arbeitsrecht, im Gegensatz zum sonstigen Zivilrecht, grundsätzlich auch dann kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher […]
- Stefan Weste (M.B.L.)
- 13. Januar 2017