Eigenmächtiger Urlaub des Arbeitnehmers – Kündigungsgrund?
Nimmt eine Arbeitnehmerin eigenmächtig Spontanurlaub und erscheint auch nach Aufforderung durch […]
Diese deutliche Warnung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber wertete das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln aufgrund einer vorangegangenen Beleidigung der Ehefrau des Arbeitnehmers durch den Juniorgeschäftsführer nicht als wirksamen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung (LAG Köln, Urteil v. 30.12.2010, Az. 5 Sa 825/10).
Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Juniorgeschäftsführer kam es zu einer Auseinandersetzung, da die Arbeitgeberin zuvor Lohnpfändungen einbehalten hatte, ohne diese an die Pfändungsgläubiger abzuführen, sowie für einen längeren Zeitraum weitere Pfändungskosten in nicht unerheblicher Höhe von den Lohnzahlungen abgezogen hatte. Zur Klärung dieser Vorgänge rief die Ehefrau des Arbeitnehmers bei der Steuerberaterin der Arbeitgeberin an. Der Juniorgeschäftsführer sprach den Arbeitnehmer in Anwesenheit seiner Kollegen auf dieses Telefonat an und forderte ihn auf, seine Ehefrau zukünftig von weiteren Anrufen abzuhalten.
Das Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Juniorgeschäftsführer eskalierte und die Arbeitgeberin kündigte das Beschäftigungsverhältnis noch am gleichen Tage außerordentlich, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin, mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Juniorgeschäftsführer tätlich angegriffen und bedroht.
Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und trug vor, dass er den Juniorgeschäftsführer weder tätlich angegriffen noch bedroht habe. Vielmehr habe dieser im Verlauf der Auseinandersetzung die Ehefrau des Arbeitnehmers beleidigt, indem er behauptete, sie habe sich gegenüber der Steuerberaterin asozial verhalten.
Die Arbeitgeberin blieb bei der Behauptung aus der Kündigung, wonach der Arbeitnehmer den Juniorgeschäftsführer tätlich angegriffen habe und mit den Worten „Pass bloß auf was Du sagst, Junge!“ bedroht habe.
Wenngleich die Einzelheiten der Auseinandersetzung streitig blieben, stellte des LAG Köln die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes nach § 626 Abs. 1 BGB fest. Nach Ansicht des Gerichts würde die Äußerung des Arbeitnehmers, unterstellt, sie sei tatsächlich so erfolgt, aufgrund des vorherigen Verhaltens der Arbeitgeberin und des Juniorgeschäftsführers keinen kündigungsrelevanten Pflichtverstoß darstellen. Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung bilde das strafrechtlich relevante Verhalten der Arbeitgeberin, wonach diese Lohnpfändungen einbehalten habe, ohne diese Beträge jedoch an die Pfändungsgläubiger abzuführen. Darüber hinaus habe der Juniorgeschäftsführer das Verhalten der Ehefrau des Arbeitnehmers in Anwesenheit weiterer Mitarbeiter als asozial bezeichnet. Nach Ansicht des Gerichts kann hierbei unberücksichtigt bleiben, ob dies eine eigene Äußerung des Juniorgeschäftsführers darstelle oder ob dieser lediglich die Worte der Steuerberaterin wiedergegeben habe, denn dieser habe entweder eine eigene Beleidigung begangen oder aber sich einer Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer solchen schuldig gemacht.
Da der Arbeitnehmer die Beleidigung seiner Ehefrau jedoch nicht hinnehmen müsse, sei auch nicht zu beanstanden, wenn er durch seine Äußerung „Pass bloß auf was Du sagst, Junge!“ unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er weitere Beleidigungen seiner Ehefrau nicht akzeptieren werde.
Während das LAG Köln die außerordentliche, fristlose Kündigung folglich als unwirksam erachtete, war die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche, fristgerechte Kündigung hingegen wirksam, da der Betrieb der Arbeitgeberin nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fiel.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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