Der Schadensersatzanspruch in der mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft – II ZR 320/12 und II ZR 328/12 –
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei neuerlichen Entscheidungen zur Abwicklung […]
Statistisch gesehen klagen die wenigsten geschädigten Kapitalanleger ihre Ansprüche tatsächlich ein. Vorgerichtliche Einigungsversuche oder Anspruchsschreiben werden jedoch erfahrungsgemäß prinzipiell abgelehnt.
Das mag daran liegen, dass den geschädigten Anlegern schlicht keine finanziellen Mittel für die Führung eines – oder gar mehrerer – Rechtsstreitigkeiten verblieben sind. Daneben möchten sie sich nicht noch weiteren finanziellen Risiken aussetzen. Denn eine Garantie dafür, dass selbst die aussichtsreichste Klage zum Erfolg und damit zur Rückabwicklung der Kapitalanlage führen wird, kann es aufgrund der Unwägbarkeiten eines jeden Prozesses nicht geben. Insbesondere Prozesse auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts entscheiden sich oftmals anhand der vor Gericht erklärten Zeugenaussagen. Und diese können niemals sicher vorhergesehen werden. Und dieses Prozessrisiko könnte im Falle eines verlorenen Prozesses dazu führen, dass der geschädigte Kapitalanleger nun zusätzlich zu seinen finanziellen Verlusten aus einer maroden Kapitalanlage zusätzliche die Kosten aus dem Verfahren – die Kosten des Gericht, aller Zeugen und Sachverständigen, des Anwalts der Gegenseite und des eigenen Anwalts – zu tragen hat. Diese Kosten können aufgrund der erheblichen Gegenstandswerte im Kapitalanlagerecht enorm sein.
Das Modell der Prozessfinanzier
Geschädigte Kapitalanleger können dieses Prozessrisiko durch das Instrument der Prozessfinanzierung minimieren. Dies lassen sich die Prozessfinanzierer jedoch natürlich bezahlen: die Gesellschaften bieten die Übernahme der Prozessfinanzierung der Kosten und des Risikos gegen eine Erfolgsbeteiligung an dem erstrittenen Betrag. Die prozentuale Höhe ist abhängig von den Erfolgsaussichten der Angelegenheit, den internen Vorgaben der jeweiligen Prozessfinanzierer und nicht zuletzt dem Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts. Die Beteiligungsquote kann von 10 Prozent bis sogar 75 Prozent reichen. Hier finden Sie eine relativ aktuelle Liste von Prozessfinanzierern des Deutschen Anwaltvereins.
Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierung
Bei bestehender Rechtsschutzversicherung ist diese verpflichtet, für jedwede Kosten eines Verfahrens aufzukommen – soweit sie denn nach ihren Vertragsbedingungen leistungspflichtig ist. Gerade kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten werden nämlich oftmals – teilweise erfolglos – versucht, in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ausgeschlossen zu werden. Kann man den Prozess jedoch abgesichert durch eine Rechtsschutzversicherung durchführen, ist dies der Prozessfinanzierung wegen der Einbuße Beteiligungsquote vorzuziehen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist demgegenüber an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden und könnte auch dazu führen, dass der Kläger eine Ratenzahlung im Nachgang zu dem Verfahren erbringen muss.
Bei der Prozessfinanzierung werden zwar die Kosten zu 100 % übernommen. Jedoch findet zunächst eine eingehende Prüfung statt, inwiefern der Anspruch tatsächlich die Aussicht auf seine Durchsetzung hat. Gerüchten zufolge wird lediglich einer von zehn den Finanzierern zur Prüfung vorgelegten Klagen schlussendlich finanziert. Für die Dauer der Prüfung verpflichtet sich der geschädigte Kapitalanleger dazu, seinen Fall keinem anderen Prozessfinanzierer vorzulegen. Es ist daher nicht möglich, eine Angelegenheit sportlich und zeitökonomisch bei allen möglichen Finanzierern gleichzeitig einzureichen.
Die dem Prozessfinanzierer vorzulegenden Unterlagen sind gerade in anlagerechtlichen Fällen bestenfalls durch einen Anwalt vorzubereiten. Dieser initialisierende Schritt löst außergerichtliche Gebühren für das anwaltliche Tätigwerden aus, welche im Vorlauf selbst zu tragen sind.
Nischendasein Prozessfinanzierung
Obgleich dieses Modell bereits seit 15 Jahren am Markt ist, hat dieses Konzept noch immer ein Nischendasein und ist der breiten Allgemeinheit üblicherweise unbekannt. Das kann daran liegen, dass Anwälte sich lediglich die zusätzliche Mühe sparen möchten. Möglicherweise fürchten sie auch die ernsthafte Einschätzung ihrer Arbeit durch einen fachkundigen Dritten bei Prüfung ihrer Arbeit – obgleich dies doch als Vorteil gesehen werden sollte. Nicht zuletzt ist möglich, dass die Anwälte die Prozessfinanzierer fürchten: diese verfolgen nämlich gerne haftungsrechtliche Ansprüche bei Fehltritten des Anwalts während des Klageverfahren.
Andererseits wird eine Prozessfinanzierung zum Großteil einen Fall erst ab einem bestimmten Streitwert zur Prüfung annehmen. Bei einem Minimum von EUR 500.000,00 ist der Markt für das Angebot einfach eingeschränkt. Doch es gibt auch andere Prozessfinanzierer. So nahm die „Preußische Prozessfinanzierung“ selbst den oft fehlenden Hinweis der Anwälte vor und warb mittels Postwurfsendungen dafür, bereits ab Streitwerten von EUR 1.000 eine Finanzierung zu prüfen.
Insbesondere geschädigte Kapitalanleger können also im Wege der Prozessfinanzierung ihre Ansprüche sicher und risikolos gegen eine quotale Beteiligung des Prozessfinanzierers geltend machen.
Eine Prozessfinanzierung bietet sich gleichsam in vielen anderen Rechtsbereichen ein. Inwiefern Ihr Fall für eine Prozessfinanzierung geeignet ist, prüfen wir gerne in einer kostenlosen Erstberatung.
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