Deutsche Direkt Inkasso GmbH betreibt Forderungseinzug für Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE)
Am 14. Dezember hatten wir unter der Überschrift „Die Rechtslage zum […]
Mit Frau Rechtsanwältin C. Mölleken tut sich dieser Tage für die GEW Wirtschaftsinformations GmbH mal wieder eine neue Rechtsanwaltskanzlei auf und droht allerlei rechtliche Konsequenzen an, sollte die Mandantschaft nicht endlich „freiwillig“ zahlen.
Erstaunlich an dem Schreiben der Kollegin ist vor allem, dass es in wesentlichen Punkten dem des vorherigen Rechtsanwaltes der GWE ähnelt und über weite Strecke die wortgleichen Formulierungen enthält. Wahrscheinlich nur ein Zufall. Jedenfalls erleichtert es die Anfertigung des Blogbeitrages, da auch wir auf unsere früheren Ausführungen zurück greifen können. Vielen Dank dafür, Frau Kollegin.
Die Kollegin Mölleken versucht zunächst, ebenso wie bereits zuvor die Deutsche Direkt Inkasso GmbH, durch stellenweises Hervorheben von Textstellen über den angeblich wirksamen 2-Jahresvertrag und das in Aussicht stellen einer Gesamtforderung von über 2.000,00 EUR im Falle einer „zu erwartenden“ Verurteilung, den Betroffenen durch diese Drohkulisse einzuschüchtern, um dann mitzuteilen, dass sich die GWE zur letztmaligen Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gönnerhaft mit lediglich 450,00 EUR zufrieden gebe, die GWE keine weiteren Forderungen, auch nicht für das vermeintlich 2. Vertragsjahr, geltend mache und es auch keiner Kündigung bedürfe.
Das dürfte bedauerlicherweise bei einigen Betroffenen wirken, die Quote derer steigern, die schlussendlich doch zahlen, um endlich Ruhe vor diesem Unternehmen zu haben und der GEW wiederum ein stattliches Sümmchen in die Kasse spülen.
Die Kollegin Mölleken jedenfalls möchte mit diesen Mandaten so wenig Arbeit wie möglich haben, denn sie versucht bereits im Vorfeld jegliche Korrespondenz abzuwehren, indem sie hervorgehoben ausdrücklich darauf hinweist, dass der Betrag nicht verhandlungsfähig sei und es in dieser Angelegenheit keine weitere außergerichtliche Korrespondenz mehr geben werde. Diesen Gefallen, werte Frau Kollegin, werden wir Ihnen jedoch nicht machen können. Als erstes werden wir um Übersendung einer Originalvollmacht bitten.
Da die Kollegin Mölleken in ihrem Schreiben keine neuen Gründe genannt hat, die für eine Wirksamkeit der behaupteten Verträge sprechen könnten, vertritt WK LEGAL weiterhin die Rechtsansicht, dass es sich um sittenwidrige und damit nach § 138 BGB nichtige Verträge handelt, die überdies wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123, 124 BGB angefochten werden können.
WK LEGAL berät Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Ein Schwerpunkt der Beratung liegt dabei im Bereich der Prävention, um Unternehmen frühzeitig vor Schäden oder finanziellen Einbußen zu bewahren. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 zur Verfügung.
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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