Haftungsrisiko des Auftraggebers bei Gründung einer Limited
Zahlreiche Unternehmen bewerben die vermeintlich weitreichenden Vorteile einer Limited gegenüber einer […]
Schnee und Eis geben nicht selten Anlass zu Streit. Mitunter provozieren sie sogar jahrelange Auseinandersetzungen. So auch in einem Fall, der bis in die Berufung vor das OLG Koblenz getragen wurde. In seinem Hinweisbeschluss vom 19. Juli 2012 (Az. 5 U 582/12) wies das Gericht darauf hin, dass öffentliche Parkplätze nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden brauchen. Glättestellen sind hinzunehmen, falls sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können.
Schon in seinem Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az. 5 U 1418/11) äußerte sich das rheinland-pfälzische Gericht entsprechend. Vielmehr ist es nach richterlicher Auffassung hinnehmbar, dass Fußgänger und Kraftfahrzeugbenutzer kurze Strecken, also „wenige Schritte“, auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Wegeflächen zurücklegen, bevor sie verkehrssichere Flächen erreichen. Dies gilt sogar, wenn Parkplätze nicht von einer Gemeinde im Interesse der Allgemeinheit, sondern von einem Wirtschaftsunternehmen für dessen Kundschaft unterhalten werden. Auch eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Ein- und Ausgängen von Geschäften muss für den Publikumsverkehr nicht gewährleistet sein. Streitauslösend war hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung ein Sturz auf einer etwa einen halben Quadratmeter großen Eisfläche auf einem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse.
Der Hinweisbeschluss vom 19. Juli 2012 betraf einen Sachverhalt, der sich in den Morgenstunden des Heiligabend 2010 ereignete. Die klagende Frau verließ auf dem weitgehend geräumten Kundenparkplatz eines Bäckereigeschäfts das Fahrzeug, um ihre Einkäufe in eben dieser Bäckerei zu erledigen. Nach ungefähr fünf Metern kam sie auf einer circa 3 Meter großen Eisfläche auf dem Weg in die Bäckerei zu Fall. Die Klägerin zog sich Frakturen des Schienbeins und des Wadenbeins zu und befand sich für eine Woche in stationärer Behandlung. Sie sah sich über mehrere Monate hinweg nicht in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und den Haushalt zu führen.
Insgesamt machte die Klägerin circa 12.500 Euro geltend. Ersatz begehrte sie im Wesentlichen für ihren Verdienstausfall, einen Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten und außergerichtliche Anwaltskosten.
Das Landgericht Koblenz – als Vorinstanz (Az. 15 O 233/11) – wies die Klage ab, da die Verantwortlichen des Bäckereigeschäfts nicht gehalten gewesen seien, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien oder stumpf zu machen. Unabhängig davon habe die Klägerin in ganz erheblichem Umfang ihren Sturz selbst verschuldet. Das Oberlandesgericht Koblenz beanstandet die landgerichtliche Entscheidung nicht, sondern ist der gleichen Meinung.
Das Gericht führt aus, dass ein Anspruch nicht bestünde, da:
„…weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass diese – behauptetermaßen im Durchmesser jedenfalls 3 m große und dabei spiegelglatte – Fläche die gesamte, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bis zu 10 m breite Passage ausgefüllt hätte und nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spricht nachdrücklich, dass keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei am frühen Morgen des 24.12.2010 aufgesucht hatten und aufsuchten, auf seinem Weg dorthin zu Fall kam. Hätte man das Eis betreten müssen, wäre es nach der Beschreibung der Klägerin nahezu unvermeidlich gewesen, auszurutschen und zu stürzen – das sei sowohl ihrem Ehemann als auch einem Dritten widerfahren, die sich bemüht hätten, ihr an Ort und Stelle zu helfen.“
Festzuhalten ist folglich, dass trotz einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht durch den Grundstückseigentümer nicht bei jedem Unfall auf diesen zurück gegriffen werden und Ersatz für Schäden verlangt werden kann. Der Grad der Eigenverantwortlichkeit des Geschädigten bedingt die Haftung desjenigen, der einen Verkehrsraum eröffnet. Das Sorgfaltsgebot ist nämlich grundsätzlich beachtet, wenn Sicherheitsstandards eingehalten werden, die durch die herrschende Verkehrsauffassung als angemessen erachtet werden.
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