Unwirksame Klausel zur Aufrechnung in vielen AGB
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Rechtsschutzversicherungen haben für die Versicherten vor allem einen Zweck: Im Falle der (berechtigten) Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes sollen sie die dadurch entstehenden Kosten übernehmen. Das geschieht auch in vielen Fällen. Doch es gibt Ausnahmen. Für den Fall, dass der anwaltliche Vertreter die Angelegenheit im Wege einer außergerichtlichen Einigung zum Abschluss bringen kann, erwirbt er einen Anspruch auf eine sogenannte Einigungsgebühr. Immer wieder weigern sich die Rechtsschutzversicherer diese Einigungsgebühr oder überhaupt die anteiligen Kosten eines Vergleiches zu übernehmen. Verwiesen wird dazu stets auf eine Regelung in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die so oder sinngemäß so lautet:
Die Kosten einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, werden von uns nur in dem Umfang übernommen, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des angestrebten zum erzielten Ergebnis an.
Wird ein Vergleich geschlossen, argumentieren die Rechtsschutzversicherer häufig derart, dass hier die Interessen des Versicherungsnehmers zu einem prozentualen Anteil von x durchgesetzt werden konnten und in dieser Höhe die Rechtsanwaltskosten nicht übernommen werden. Dadurch wird letztlich der Versicherungsnehmer nicht vor Kosten bewahrt, sondern gerade in dem Verhältnis schlechter gestellt, in dem seine Forderungen im Wege des Vergleichs durchgesetzt werden konnten. Denn in aller Regel werden bei Abschluss eines Vergleiches die jeweils entstandenen Rechtsanwaltskosten gegeneinander aufgehoben (d.h. jede Partei trägt ihre Rechtsanwaltskosten selbst) oder im Verhältnis der Einigung aufgeteilt. In Höhe des Anteils, den der Rechtsanwalt des Versicherten im Vergleichswege durchsetzen konnte, bliebe der Versicherte also auf diesen Kosten sitzen.
Zur Veranschaulichung ein einfaches Beispiel: Streitig ist eine Forderung des Versicherten in Höhe von EUR 10.000,00. Die Parteien verhandeln (anwaltlich vertreten) miteinander und einigen sich letztlich außergerichtlich auf eine Zahlung in Höhe von EUR 8.000,00. Der Argumentation der Versicherungen folgend, erhielte der Versicherte in diesem Fall lediglich 20 % seiner Kosten ersetzt, denn seine Forderung konnte zu einem Anteil von 80 % durchgesetzt werden.
Zu dieser Problematik hat sich der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 19.12.2012, Az. IV ZR 213/11) geäußert. Danach ist die oben genannte Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass bei einer außergerichtlichen Einigung, die eine Kostenaufhebung zum Inhalt hat, die Kosten der Einigung von der Versicherung zu tragen sind. Die Entscheidung bezieht sich allerdings auf eine Fallkonstellation, in der der Versicherte gegenüber der anderen Partei keinen Anspruch auf Kostenerstattung hatte. Sollte ein Kostenerstattungsanspruch hingegen bestehen und mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit oder gar zweifelsfrei durchsetzbar sein, gibt es ohnehin wenig Anlass eine Kostenaufhebung zu vereinbaren.
Der BGH stellt klar, dass die Regelung den Versicherten nicht dazu verleiten soll, unnötige Zugeständnisse bei den Kosten zulasten der Rechtsschutzversicherung zu machen, um vom Gegner dafür Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten. Und das ist auch sinnvoll. Selbstverständlich sollen die Schultern der Rechtsschutzversicherer keine Vergleiche tragen müssen, die ohne sie nicht zustande gekommen wären. Doch wenn eine vernünftige Lösung in der Hauptsache gefunden wird, der sich der Versicherte anschließen kann, dann soll er auch für die dadurch entstehenden Kosten Versicherungsschutz genießen dürfen.
Interessant wird nach der Entscheidung des BGH der Umgang in der Praxis mit Fällen, in denen ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten im Raum steht, jedoch ein Kostenzugeständnis mitunter sinnvoll und daher nicht zu Lasten des Rechtsschutzversicherers ist. Ebenso die Anwendung der Rechtsprechung auf Fälle, in denen eine Einigung erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
Den Nachweis über die beiden Voraussetzungen für den vom BGH entschiedenen Fall, nämlich das Vorliegen eines Kostenerstattungsanspruches und ein darauf beruhendes zweckwidriges Kostenzugeständnis, müsste übrigens die Rechtsschutzversicherung führen.
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