Arbeiten zur Zeit des Corona Virus
Das Corona Virus verbreitet sich gerade rasend schnell. Arbeitgeber und Arbeitnehmer […]
Regelmäßig kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Konfliktsituationen, die nicht selten aus Unkenntnis, Duldung oder fehlenden vertraglichen Vereinbarungen heraus entstehen. Ein solches arbeitsrechtliches Reizthema stellt u. A. die Frage dar, welche Regelungen gelten, wenn sich der Arbeitnehmer auf einer Auslandsdienstreise befinden, während seine Kollegen in Deutschland aufgrund eines nationalen Feiertags frei haben bzw. Feiertagszuschläge erhalten.
Wer langfristig im Ausland arbeitet, sei es in der Filiale eines deutschen Unternehmens oder bei einem ausländischen Unternehmen, für den gelten die dortigen Arbeitszeitgesetze. Entscheidend bei der Feiertagsregelung ist in diesen Fällen der Einsatzort des Arbeitnehmers und nicht der Sitz des Unternehmens. Im Umkehrschluss gelten für den Arbeitnehmer selbstverständlich die Feiertage seines Einsatzortes. Dies gilt im Übrigen auch innerhalb Deutschlands. Wer z. B. in der Berliner Filiale eines bayerischen Unternehmens arbeitet, muss auch dann arbeiten, wenn seine Kollegen in Bayern aufgrund eines regionalen Feiertags frei haben. Der Berliner Kollege kann in diesen Fällen weder einen Ausgleichstag noch einen Zuschlag für Feiertagsarbeit beanspruchen.
Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend auf Dienstreise geschickt wird? Auch dann kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die deutsche Feiertagsregelung berufen. Ordnet der Arbeitgeber eine Dienstreise an und schließt diese nationale Feiertage ein, gelten diese nicht für den betroffenen Arbeitnehmer. Hierbei helfen auch keine religiösen Gründen, denn der Gesetzgeber gibt in diesem Fall den Firmeninteressen den Vorzug. Der Arbeitnehmer muss demnach nicht nur an dem nationalen Feiertag arbeiten, er verliert zudem mögliche Ausgleichstage und/oder Feiertagszuschläge.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich lediglich um eintägige Dienstreisen handelt, die ausschließlich am nationalen Feiertag stattfinden. Der Arbeitgeber kann also nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer an einem Feiertag für einen kurzen Termin in ein anderes Bundesland oder ins Ausland reisen muss. Beginnt die angeordnete Dienstreise jedoch einen Tag früher, muss der Arbeitnehmer an dem folgenden Feiertag arbeiten, ohne eine zeitliche oder finanzielle Entschädigung verlangen zu können.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass weder Ostersonntag noch Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage darstellen. Wer an diesen Tagen arbeiten muss, hat folglich keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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