BAG zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
Das BAG urteilte am 21.04.2021 (Az. 2 AZR 342/20), dass ein […]
In den letzten Tagen war viel über die Staatsoper Hamburg zu lesen. „Wirbel in Hamburg – Staatsoper feuert Sängerin, weil sie schwanger ist“ oder „Staatsoper Hamburg: Zu schwanger für die Zauberflöte“. Bei solchen Überschriften stellt sich dem Arbeitsrechtlicher unweigerlich die Frage, ob die Staatsoper Hamburg womöglich rechtlich schlecht beraten ist, wenn sie eine schwangere Sängerin „feuert“.
Eine französische Sopranistin sollte die Rolle der Pamina in der Hamburger Inszenierung der Zauberflöte von Wolfgang Amadeus Mozart besetzen. Nachdem sie mitteilte, dass sie schwanger sei, entschieden die Verantwortlichen der Staatsoper Hamburg, dass sie das Engagement der Sängerin beenden.
Zunächst einmal dürfte es sich bei dem geplanten Engagement wohl nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt haben, so dass das Mutterschutzgesetz sowie der darin enthaltenen Kündigungsschutz von Schwangeren ohnehin nicht anwendbar wäre. Der Grund für die Beendigung war trotzdem nicht, wie es die Überschriften möglicherweise vermuten lassen könnten, die Diskriminierung einer Schwangeren, sondern vielmehr der Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und ihre Kindes.
Wie die Staatsoper Hamburg in einer Stellungnahme mitteilt, sei es nach einer eingehenden Prüfung nicht möglich gewesen, die Inszenierung so zu ändern, dass keinerlei Gefahr für die werdende Mutter bestehe und gleichzeitig der Kern der Inszenierung bestehen bleibe. Hintergrund sei, dass es eine Vielzahl von körperlich fordernden Szenen, unter anderem mehrere Flugszenen, gebe, die für Schwangere prinzipiell verboten seien. Der Betriebsdirektor der Staatsoper Hamburg Tillmann Wiegand wird in verschiedenen Medien wie folgt zitiert: „Die Rechtslage zum Schutz der werdenden Mutter ist eindeutig und wir gehen in keinem Fall ein gesundheitsgefährdendes Risiko ein, wenn auch nur im Ansatz riskante szenische Aktionen auf der Bühne stattfinden könnten.“
Beurteilt man die Situation nach dem Mutterschutzgesetz, so besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass sich die Verantwortlichen richtig verhalten haben. § 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) regelt den Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes Anfang 2018 müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen und, sobald eine Mitarbeiterin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen.
Das MSchG verlangt in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so zu gestalten hat, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. § 11 MSchG verbietet hierbei u. a. Tätigkeiten, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Bespielhaft sind Tätigkeiten aufgezählt, bei denen
All diese Risiken dürften bestehen, wenn man eine Schwangere im Rahmen einer Bühnenaufführung körperlich sehr fordernde Szenen, insbesondere Flugeinlagen, ausführen ließe.
Arbeitgeber haben jedoch nach § 13 eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen einzuhalten, wobei sie zunächst die Arbeitsbedingungen Umgestalten, dann einen Arbeitsplatzwechsel und erst zuletzt ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Erwägung ziehen müssen. Unterstellt, das Mutterschutzgesetz wäre im vorliegenden Fall tatsächlich anwendbar, würde sich in der Tat die Frage stellen, ob die Staatsoper die Arbeitsbedingungen nicht hätte soweit umgestalten müssen, dass die schwangere Sängerin auftreten kann.
Die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen darf jedoch keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Ausgehend davon, dass die Staatsoper Hamburg, nach eigenen Angaben, eine eingehende Prüfung vorgenommen hat, in deren Rahmen sie zu der Beurteilung gekommen sei, dass die Inszenierung nicht so weit verändert werden könne, dass der Kern der Inszenierung bestehen bleibe, dürfte sie den gesetzlichen Erfordernissen genüge getan haben, denn
Die Staatsoper Hamburg hat nach Kenntnis von der Schwangerschaft umgehend eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen geprüft, bei der sie, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Besonderheiten der künstlerischen Inszenierung, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gefährdung der Sängerin nicht durch eine verhältnismäßig angemessen Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen werden kann.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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