Steuerfreie Lohnzuschläge nach § 3 b Einkommenssteuergesetz

Stefan Weste (M.B.L.) | 10. August 2010

Zuschläge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, können nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gezahlt werden, wenn hierbei die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen eingehalten werden.

Gesetzlicher Anspruch nur für Nachtarbeit

Zunächst ist klarzustellen, dass mit § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz eine gesetzliche Regelung lediglich für Nachtarbeit besteht. Hiernach hat ein Arbeitgeber seinen Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das gilt jedoch nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Im Gegensatz dazu hat das Bundesarbeitsgericht am 11.01.2006 entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt (BAG, Urteil vom 11.01.2006 – 5 AZR 97/ 05). Die gesetzliche Regelung zur Steuerfreiheit der Zuschläge gilt aber für jeden Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf diese Zuschläge erwirbt. Für Sonntags- und Feiertagszuschläge kann sich dieser Anspruch folglich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Gesetzlichen Voraussetzungen

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit im Zeitraum zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Sonntagsarbeit gilt zunächst zwischen 0 Uhr und 24 Uhr, aber auch für die Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr am Montag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Gleiches gilt für Feiertagsarbeit, wobei hier nur die gesetzlichen Feiertage gelten. Darüber hinaus können solche Zuschläge steuerfrei sein, die für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 14:00 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai gewährt werden.

Voraussetzung der Steuerfreiheit nach § 3 b EStG ist dabei, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und/oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die in der Vorschrift genannten Zuschlagshöhen stellen hierbei lediglich die Obergrenze der Steuerfreiheit dar. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuschlagshöhe lässt sich aus der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nicht herleiten.

Im Unterschied zum Nachtarbeitszuschlag sind Sonntags- und Feiertagszuschläge nicht kumulativ anzuwenden, das heißt, fällt der Feiertag auf einen Sonntag, kann lediglich der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei geltend gemacht werden, während der Nachtarbeitszuschlag zusätzlich zu einem der anderen beiden Zuschläge steuerfrei gezahlt werden kann.

Seit dem 1. Januar 2004 gilt die Steuerfreiheit jedoch nur noch in den Fällen, in denen der Stundengrundlohn maximal 50,00 Euro beträgt. Zudem wurde die Beitragsfreiheit für die genannten Zuschläge mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 auf die Fälle reduziert, in denen der Grundlohn 25,00 Euro nicht überschreitet. Eine Überschreitung ist im Rahmen der Beitragsfreiheit jedoch insofern unschädlich, als nur der Teil der Beitragspflicht unterliegt, der auf dem den Grundlohn von 25,00 Euro übersteigenden Betrag beruht.

Besondere Vorsicht ist geboten

Sowohl bei der Lohngestaltung als auch bei der Lohnabrechnung ist erhöhte Vorsicht geboten, damit das Finanzamt die steuerbefreiende Wirkung nicht versagt. So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 6251/06 B) einem angestellten Arzt die Steuerfreiheit für die Vergütung seiner Vergütung für Rufbereitschaftszeiten versagt. Die Rufbereitschaft, die werktags von 16 bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 8 Uhr andauerte, wurde seitens des Arbeitgebers mit 40% des Grundlohns vergütet, wobei dies auch für die Stunden galt, die nicht als Nacht- Sonntags- oder Feiertagsarbeit einzuordnen waren. Nach Ansicht der Richter zahlte der Arbeitgeber für die Rufbereitschaft keinen erhöhten Stundensatz, sondern lediglich einen Bruchteil des ursprünglichen Grundlohns. Aus diesem Grund könne bereits nicht von einem Zuschlag i. S. d. § 3 B EStG ausgegangen werden, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerbefreiende Wirkung nicht erfüllt seien.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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