Gesellschaftsformen: Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) erfordert neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in […]
Ausländische Gesellschaften und Steueroasen.
Der Begriff „Steueroase“ ist derzeit in aller Munde. Der so bezeichnete Ort bietet jedoch nicht nur Vorteile sondern auch Probleme. Spätestens wenn eine nach dem Recht der Steueroase gegründete Gesellschaft am deutschen Rechtsverkehr teilnehmen will, kann es zu gravierenden Problemen kommen.
Erwirbt etwa eine nach dem Recht des U.S. Bundesstaates Delaware errichtete LLC – limited liability company – oder eine panamaische Sociedad colectiva de responsabilidad limitada (kurz s.c.r.l. – quasi eine OHG mit beschränket Haftung) ein Grundstück in Deutschland oder will sie eine Eintragung im Handelsregister bewirken, so müssen nach unserer Rechtsordnung gewisse Nachweise erbracht werden um den Vollzug der begehrten Eintragung (im Grundbuch oder Handelsregister) herbeizuführen. Diese Nachweise, wie Vertretungsbescheinigungen oder Existenzbelege, sind meist nur mit Aufwand beizubringen. Auch sollten die Nachweise nicht älter als sechs Wochen sein, wobei in der Praxis auch 8 bis 12 Wochen alte Nachweise durch die Gerichte geduldet werden.
Nicht selten werden Inc.´s, LLC´s, Ltd´s und Co. gegründet, um Gläubigern die Anspruchsdurchsetzung zu erschweren oder Steuern zu sparen. Allein illegale Absichten werden jedoch in vielen Fällen ganz sicher nicht den Anlass zur Gründung einer Auslandsgesellschaft gegeben haben. Dies zeigen insbesondere die Sachverhalte in denen die ausländischen Gesellschaften in der Bundesrepublik Immobilieneigentum erwerben.
Was macht man aber, wenn man einen Nachweis braucht, um das Geschäft beziehungsweise die Eintragung zum Abschluß zu bringen? Guten Rat holen, lautet die Antwort. Und diesen guten Rat gibt es nicht überall.
Zunächst sollte in Erfahrung gebracht werden, was tatsächlich an Unterlagen benötigt wird. Ferner kann es außerdem notwendig werden, einen „secretary“ der Gesellschaft – eine Art Urkundsperson der jeweiligen Gesellschaft im amerikanischen Recht – zu bestellen oder über den Bevollmächtigten vor Ort (meist der Registered Agent) weitere Nachweise anzufordern und Amtshandlungen vornehmen zu lassen. Sprachkenntnisse sind hier offensichtlich vorteilhaft. So kann zudem kontrolliert werden, ob das Notwendige und das Richtige getan wird. Die Beauftragten arbeiten schließlich nicht umsonst.
Werden die ausländischen, zum Nachweis dienenden Urkunden nicht in deutscher Sprache vorgelegt, bedarf es grundsätzlich ihrer Übersetzung, wenn nicht der Rechtspfleger des Grundbuchamts – und der im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Richter – oder der Registerrichter (Handelsregister) der fremden Sprache mächtig ist. Hier kann also auch das Glück behilflich sein. Erwischt der „director“ und Alleingesellschafter einen fremdsprachenbewanderten Beamten oder Richter, so kann er sich folglich Übersetzungen und diesbezügliche Kosten sparen.
Zu empfehlen ist in jeder Hinsicht die Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der jeweiligen ausländischen Gesellschaft – und damit wenn möglich auch mit den diesbezüglichen ausländischen Vorschriften – bevor man sein sauer verdientes Geld in die Hand nimmt und eine Überseeunternehmung gründet. Steuern sparen macht keinen Spaß, wenn die Ersparnis an anderer Stelle doppelt und dreifach aufgezehrt wird.
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