Unterschreiben Sie noch, oder paraphieren Sie schon?

Stefan Weste (M.B.L.) | 10. Januar 2013

Das Gesetz sieht in diversen Fällen ein Schriftformerfordernis vor. So bedarf zum Beispiel der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 1 BGB, die Bürgschaft nach § 766 BGB oder auch das Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB zwingend der Schriftform. Der wohl gängigste Fall des Schriftformerfordernisses ist aber wohl die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag nach § 623 BGB.

§ 126 Abs. 1 BGB regelt die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Schriftform stellt. Hiernach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift führt in regelmäßigen Abständen immer mal wieder zu rechtlichen Problemen. Nämlich dann, wenn die Einhaltung des Schriftformerfordernisses wegen fehlender oder unzureichender Namensunterschrift bestritten wird.

Die Namensunterschrift verlangt einen eigenhändigen Schriftzug des Familiennamens, welcher, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2010, Az. 6 Sa 2345/09, Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen muss. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.02.2008, Az. V ZB 96/07 entschieden, dass eine bloße Welle, bei der kein Buchstabe erkennbar sei, als Unterschrift nicht ausreiche.

Ebenso unzureichend sind Schriftzüge in Form von Paraphen, bzw. solche „Unterschriften“, die wie vermeintliche Initialen des Unterzeichners erscheinen. Die Paraphe ist, im Gegensatz zur Unterschrift, eine bewusste Namensabkürzung und stellt nach der Rechtsprechung des BGH keine formgültige Unterschrift dar.

Zweifel an der Erkennbarkeit oder Formgültigkeit einer Unterschrift gehen zu Lasten desjenigen, der die Urkunde hätte unterschreiben müssen. Im dem durch das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall (Az. 6 Sa 2345/09) gingen die Zweifel zu Lasten eines Arbeitgebers, da der befristete Arbeitsvertrag mangels formgültiger Unterschrift nicht den Anforderungen des Schriftformerfordernisses entsprach und damit die Befristung unwirksam war.

Zur Vermeidung von rechtlichen Problemen und Nachteilen sollte man in den Fällen, in denen es zur Wirksamkeit der Erklärung auf die Unterschrift ankommt, sorgfältig und lesbar unterzeichnen.

WK LEGAL berät Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der präventiven Beratung, um Unternehmen frühzeitig vor Schäden oder finanziellen Einbußen zu bewahren. Weitere Informationen hierzu erfahren Sie auch unter www.wklegal.de. Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch per E-Mail oder telefonisch unter 030-69 20 51 75 0 zur Verfügung.

Jetzt teilen:

Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

7. Juli 2015

Die Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung – Voraussetzungen, Hinweise und Betrachtungen Mögliche Interessenlagen Eigentümer- / […]

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE+
499,00 €

Markenanmeldung DE+

Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenverlängerung
49,00 €

Markenverlängerung

Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.