Unwirksame Haftungsbeschränkungen in AGB: Haftung in Höhe des Zeitwertes und Begrenzung der Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises

Georg Schleicher | 6. April 2016

Ein Textilreinigungsunternehmen verliert oder beschädigt Kleidungsstücke eines Kunden. Darf der Kunde sich dann als Ersatz für die verloren gegangenen oder beschädigten Textilien neue Kleidungsstücke kaufen und die Kosten als Schadensersatz gegenüber der Reinigungsfirma geltend machen? Oder darf die Reinigungsfirma in ihren AGB die Haftung auf den „Zeitwert“ oder auf ein vielfaches des Reinigungspreises beschränken?

Über diese Fragen musste der BGH in seinem Urteil vom 04. Juli 2013 (Az. VII ZR 249/12) befinden. Der BGH hat entschieden, dass solche Haftungsbeschränkungen in AGB unwirksam sind und für die Höhe des Schadensersatzes auf den sog. Wiederbeschaffungswert abzustellen ist.

Welche AGB-Klauseln waren Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs?

Der deutsche Textilreinigungsverband hatte denen ihm angehörigen Textilreinigungsunternehmen empfohlen, für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern (B2C-Verhältnis) unter anderem folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes (im Folgenden: Klausel 1).

Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes (im Folgenden: Klausel 2).

Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung:

11 Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s.

Nr. 5 AGB).

Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch

Abschluss einer Versicherung, vereinbaren (im Folgenden: Klausel 3).“

Unwirksamkeit der Klauseln 1 und 2: Beschränkung der gesetzlichen Haftung  

Der BGH erachtete die Klauseln 1 und 2 wegen Verstoßes gegen §§ 309 Nr. 7b, 305c Abs. 2 BGB für unwirksam, weil sie die gesetzliche Haftung beschränkten.

In § 309 Nr. 7b BGB steht geschrieben:

„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Ausschluss oder Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,  die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam.“

Mit „sonstigen Schäden“ sind insbesondere auch Sachschäden gemeint, wie beispielsweise der Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken.

Warum wird durch die Klauseln 1 und 2 die gesetzliche Haftung beschränkt?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richte sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer Sache nach dem sog. Wiederbeschaffungswert. Nach der Definition des BGH sei der Wiederbeschaffungswert der Preis für die Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung gegebenenfalls unter Abzug „neu für alt“. So beschreibt der BGH die gesetzliche Haftung.

Diese Haftung wird nach Ansicht des BGH durch die Klauseln 1 und 2 beschränkt. Denn wegen der Formulierung, dass in der Höhe des „Zeitwertes“ gehaftet wird, können die Klauseln vom Verbraucher so verstanden werden, dass sich die Höhe des Schadensersatzes nach den (möglicherweise) geringeren Anschaffungskosten richtet. Den Begriff „Zeitwert“ könne der Verbraucher nämlich so verstehen, dass damit ein Wert gemeint ist, der sich am Anschaffungspreis (also an dem Preis für den ursprünglichen Erwerb der verloren gegangenen bzw. beschädigten Sache) orientiert und von diesem ein altersabhängiger Abzug für Nutzung und Gebrauch vorgenommen wird.

Die wörtliche Begründung des BGH:

„Diese gesetzliche Haftung wird durch die Klauseln 1 und 2 im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt. Denn die Klauseln können jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass sie für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nicht von den Ersatzbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung, sondern von den möglicherweise niedrigeren Anschaffungskosten ausgeht. Das ergibt die Auslegung der Klausel, die einen Ersatz des Zeitwerts vorsieht. Das Klauselwerk gibt keinen Hinweis auf das Verständnis dieses Begriffs, so dass darauf abzustellen ist, wie ein verständiger und redlicher Kunde einer Textilreinigung ihn versteht (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 – VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384, 387 f.; vom 23. November 2005 – VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056; vom 3. Mai 2011 – XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350). Insoweit kommt ein Verständnis in Betracht, der Zeitwert entspräche dem Wert des Textils, der in der Weise berechnet wird, dass die Ersatzbeschaffungskosten und gegebenenfalls ein Abzug „neu für alt“ in Ansatz gebracht werden. In Betracht kommt auch eine Auslegung, mit Zeitwert sei – wenn nicht gar der Verkaufswert der Textilie gemeint sein sollte (vgl. zum Zeitwert: § 9 BewertungsG und § 255 HGB) – ein Wert gemeint, der sich zunächst am Anschaffungspreis orientiert und von diesem einen altersabhängigen Abzug für Nutzung und Gebrauch vornimmt. Dieses Verständnis ist nicht so fernliegend, dass es bei der Auslegung nicht berücksichtigt 19 werden könnte. Die Beklagte selbst vertritt offenbar diese Auslegung, denn sie liegt der von ihr verbreiteten Zeitwerttabelle zugrunde. Im Hinblick darauf, dass diese Tabelle auch Kunden eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Zeitwerts sein soll, ist es naheliegend, dass ein solches Verständnis nicht nur bei den Reinigungsunternehmen vorherrscht, sondern auch Kunden die Klausel in diesem Sinne verstehen. Jedenfalls bestehen im Wesentlichen durch die von der Beklagten selbst durch ihre Zeitwerttabelle genährte Zweifel zum Verständnis des Begriffs Zeitwert in den empfohlenen Bedingungen. Solche Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte Bedingungen empfiehlt, die die gesetzliche Haftung beschränken.“

Unwirksamkeit der Klauseln 1 und 2: Ausschluss von anderen Schäden als Sachschäden

Der BGH hat die Klauseln 1 und 2 auch gemäß §§ 309 Nr. 7b, 305 c Abs. 2 BGB für unwirksam erachtetet, weil sie so ausgelegt werden können, dass die Geltendmachung von allen Schadenspositionen, die keinen Sachschaden darstellen, ausgeschlossen sein soll, soweit der gesamte Schaden die Höhe des Zeitwertes übersteigt. Danach wäre beispielsweise die Geltendmachung von Reise- und Fahrtkosten sowie Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen.

Die wörtliche Begründung des BGH:

„Die Klauseln 1 und 2 sind im Übrigen auch deshalb gemäß § 309 Nr. 7b, § 305c Abs. 2 BGB unwirksam, weil sie auch eine Auslegung dahin zulassen, dass der Ersatz anderer Schäden des Kunden als Sachschäden am Reinigungsgut ausgeschlossen sein soll, soweit alle Schadenspositionen in ihrer Summe den Zeitwert übersteigen, denn sie beschränken den Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach auf den Zeitwert des Reinigungsgutes. Das kann vom Kunden dahingehend verstanden werden, dass die Geltendmachung von weiteren Schadenspositionen, soweit in ihrer Summe der Zeitwert überschritten wird, ausgeschlossen sein soll. Damit wäre es dem Kunden versagt, in diesen Fällen Ersatz von Folgeschäden wie Reise- oder Fahrtkosten oder Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.“

Unwirksamkeit der Klausel 3: Unangemessene Benachteiligung des Kunden

Der BGH hielt auch die Klausel 3 für unwirksam, weil sie den Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige. Der Bearbeitungspreis, also der Preis für die Reinigung der Kleidungsstücke, sei kein tauglicher Maßstab für die Beschränkung der Haftung. Die mögliche Schadenshöhe, insbesondere bei wertvollen Kleidungsstücken, stehe in keinem Verhältnis zum Bearbeitungspreis.

Praxishinweis

Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, mit welchem Bedacht bei mit der Aufnahme von Freizeichnungsklauseln, also mit Klauseln, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung entweder ganz ausschließen oder zumindest begrenzen sollen, vorzugehen ist.

Zunächst ist darauf zu achten, dass nach § 309 Nr. 7 a) und b) BGB ein Haftungsausschluss und eine Haftungsbegrenzung für Körperschäden (Verletzung von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) – unabhängig vom Verschuldensgrad – und für sonstige Schäden (z.B. Sachschäden), die auf einem grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beruhen, verboten ist. Daher ist es wichtig, bei der Formulierung von Haftungsklauseln die Vorgaben des § 309 Nr. 7a) und b) BGB zu berücksichtigen.

Nur weil eine Haftungsklausel mit § 309 Nr. 7 a) und b) BGB vereinbar ist, heißt das aber nicht, dass der Haftungsausschluss respektive die Haftungsbegrenzung wirksam ist. Denn außerhalb des Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB müssen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Insoweit lassen sich jedoch nur beschränkt allgemeingültige Regeln zur Beurteilung der (Un-)Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln festlegen, da es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen § 309 BGB und § 307 BGB dazu führt, dass nicht nur der unwirksame Teil der Freizeichnungsklausel, sondern diese im Ganzen unwirksam wird mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften gelten.

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Georg Schleicher

Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.

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