BGH zum Abgasskandal
Endlich ist eine Entscheidung des BGH zum Abgasskandal in Sicht (Az.: […]
Das hessische Landesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 10.11.2017 (Az.: 10 Sa 964/17) entschieden, dass einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Falle einer rechtswidrigen Versetzung Schadensersatz in Form der Kosten für eine Zweitwohnung sowie einem Teil der Heimfahrten zusteht.
Der Arbeitnehmer war 17 Jahre am südhessischen Standort der Arbeitgeber beschäftigt, zuletzt sogar als Betriebsleiter. Im Jahr 2014 versetzte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer für mindestens zwei Jahre an ihren ca. 500 Kilometer sächsischen Standort. Der Arbeitnehmer kam der Versetzung zwar nach, klagte jedoch zugleich erfolgreich gegen die Versetzung und konnte nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil zwei Jahre später wieder an den südhessischen Standort wechseln.
Während der Dauer seiner Tätigkeit am sächsischen Standort nahm sich der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung für ca 315 Euro monatlich und pendelte an den Wochenenden nach Hause.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Arbeitgeberin auf Schadensersatz und verlangte die Mietkosten für die Zweitwohnung, die Kosten der Heimfahrten, eine Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.
Das hessische Landesarbeitsgericht erachte den Anspruch im Wesentlichen als begründet. Dem Arbeitnehmer stehe aufgrund der gerichtlich festgestellten rechtswidrigkeit der Versetzung Schadensersatz in Form der Kosten für die Zweitwohnung als auch der Kosten des Pendelns.
Die Kosten für die Zweitwohnung und die Heimfahrten seien jedoch nicht nach den Regelungen über Montageeinsätze des zugrundeliegenden Tarifvertrages zu berechnen, da es sich bei der Versetzung um einen längerdauernden und nicht nur vorübergehenden Einsatz gehandelt habe. Auch könne der Arbeitnehmer die Kosten nicht gemäß § 670 BGB als Aufwendungsersatz verlangen, da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle regelmäßig in die Privatsphäre falen würden.
Nach Ansicht des hessischen Landesarbeitsgerichts seien die Kosten aber nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, genauer: der Trennungsgeldverordnung (TGV), zu berechnen. Daraus ergebe sich, dass die Kosten der Zweitwohnung in voller Höhe zu erstatten seien, die Fahrtkosten für die Heimfahrten jedoch nur in Form von Fahrtkosten mit dem Zug und auch nur alle zwei Wochen. Die Fahrtzeit sei ebenfalls nicht zu vergüten. Dafür stehe dem Arbeitnehmer aber wegen des höheren Aufwandes ein monatlicher Ausgleich in Höhe von 236 Euro zu, welcher sich nach den Vorschriften des Trennungstagegeldes berechnet.
Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Wirksamkeit einer Versetzung im Vorfeld gründlich rechtlich prüfen zu lassen, andernfalls drohen erhebliche Schadensersatzforderungen, wenn, wie im vorliegenden Fall, erst nach gut zwei Jahren ein rechtskräftiges Urteil zu Gunsten des Arbeitnehmers vorliegt.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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