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Nahezu alle Banken verlangen im Rahmen der Kreditvergabe von ihren Kunden unterschiedlich hohe Bearbeitungsgebühren und ignorieren damit eine eindeutige Rechtsprechung von bundesweit 8 Oberlandesgerichten.
Die Oberlandesgerichte OLG Bamberg (Az 3 U 78/10), OLG Dresden (Az 8 U 1461/10), OLG Düsseldorf (Az I-6 U 162/10), OLG Frankfurt am Main (Az 17 U 59/11), OLG Hamm (Az 31 U 192/10), OLG Karlsruhe (Az 17 U 192/10) und OLG Zweibrücken (Az 4 U 174/10) haben in der Vergangenheit einheitlich zu Gunsten der Bankkunden entschieden und die Bearbeitungsgebühren der Banken für die Kreditvergabe als unzulässig erachtet. Die Bearbeitung eines Kredits stellt nach Auffassung der Gerichte keine Dienstleistung für den Bankkunden dar, denn die Überprüfung der Kreditwürdigkeit sowie die Vorbereitung des Vertragsschlusses liege ausschließlich im Eigeninteresse der Banken, die hierfür folglich nicht extra Gebühren verlangen dürften.
Dieser einhelligen Rechtsprechung hat sich nunmehr auch das OLG Celle (Az 3 W 86/11) angeschlossen und damit seine frühere Rechtsauffassung aus dem Jahre 2010 ausdrücklich aufgegeben; Diese sei inzwischen veraltet, so die Richter.
Kaum eine Bank scheint dies zu interessieren, denn von den Bankkunden werden munter weiter Bearbeitungsgebühren verlangt. Dies wohl in der Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die für die Banken negative Rechtsprechung der Oberlandesgerichte revidiert. Ein vage Hoffnung, denn in diesem Fall müssten acht Oberlandesgerichte sowie deren Richterschaft die durch den BGH aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit von Bankgebühren gänzlich falsch verstanden oder angewendet haben.
Mit einer Entscheidung des BGH wird voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 zu rechnen sein, über die WK LEGAL Sie an gewohnter Stelle aktuell informieren werden.
Welche Ansprüche ergeben sich für Bankkunden und wann verjähren sie?
Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte haben Bankkunden einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Bearbeitungsgebühren. Hierbei gilt es jedoch die Verjährungsvorschriften zu beachten. Während die Juristen der Bankhäuser die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist beginne mit Ablauf des Jahres, in welchem die Gebühren gezahlt wurden, beginnt die Verjährungsfrist nach Ansicht der Verbraucherzentrale erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Kredit zurück gezahlt wurde. Diese streitige Frage gilt es noch gerichtlich zu klären. Unstreitig hingegen ist, dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, so dass alle Kunden, die die Bearbeitungsgebühr im Jahr 2009 oder später gezahlt haben, bis zum 31.12.2012 vor der Gefahr der Verjährung verschont sind.
Weigert sich die Bank, die Bearbeitungsgebühren zurück zu zahlen und sollte der BGH vor Ablauf des Jahres 2012 kein endgültiges Urteil fällen, müssten die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, um die Verjährung zu hemmen, es sei denn, die Bank verzichtet schriftlich auf die Einrede der Verjährung.
Sie sind betroffen oder haben Fragen zu diesem Thema? WK LEGAL berät eine Vielzahl von Mandanten zu Fragen rund um Kreditverträge und etwaige Rückzahlungsansprüche aufgrund unzulässiger Bearbeitungsgebühren. Sprechen Sie uns einfach und unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Fragen.
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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