Urlaubsrecht für Arbeitnehmer Teil 2. – Die Gewährung von Urlaub
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So zur Urlaubsabgeltung entschieden am 14.03.2013 durch die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm) – 16 Sa 763/12 – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Revision wurde zugelassen.
Die Beklagte hatte dem Kläger außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst möglichen Termin gekündigt und in dem Kündigungsschreiben weiter erklärt, dass im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise erklärten fristgemäßen Kündigung der Kläger mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde.
Dieser an sich schon wegen der missglückten Formulierung zweifelhafte Versuch der Arbeitgeberin, sich einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung zu entziehen – die Beklagte hatte den Urlaub ja nicht für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gewährt, sondern auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten fristgemäßen Kündigung abgestellt -, scheiterte nach der Auffassung des LAG Hamm schon aus einem anderen Grund. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nämlich eine ordnungsgemäße Urlaubsgewährung nur unter zwei Voraussetzungen möglich:
1. Zum einen muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, dass er ihn für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt.
2. Zum anderen muss er das Entgelt für den Urlaubszeitraum auch zahlen (Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung).
Im Falle der fristlosen Kündigung ist Letzteres aber regelmäßig gerade nicht der Fall und kann auch nicht nachgeholt werden, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung trotz Freistellung besteht, und zwar je nach Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens zusätzlich zu dem nachzuzahlenden Arbeitsentgelt.
Praxistipp:
Bei der Freistellung im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der (Rest-) Urlaubsansprüche muss eine Kündigungsfrist entsprechend der (Rest-) Urlaubsdauer gewährt und für diese Zeit das Arbeitsentgelt weiter gezahlt werden. Entsprechende Formulierungen in der Kündigung müssen den Willen des Arbeitgebers klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für etwaige außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche. Andernfalls wird der Urlaubsanspruch mit der Freistellung nicht erfüllt und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
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