Verjährung von Ansprüchen bei der MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG

Matthias Steinchen | 2. Dezember 2014

Derzeit werden viele Anleger der MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG von Anlegeranwälten sowohl postalisch, als auch via E-Mail, angeschrieben mit der Aufforderung, zur Abwendung einer drohenden Anspruchsverjährung ein Mandat zu erteilen. Eine Recherche dieser anstehenden Verjährung führt bei den Anlegern zu Unsicherheiten, da verschiedene Anlegeranwälte sowie auch die „Interessengemeinschaft geschädigter Anleger des MPC Sachwert Rendite-Fonds Indien“ bereits mit Schluss des Jahres 2013 eine Verjährung von Ansprüchen prophezeiten. Die derzeit versandten Schreiben und Artikel im Internet stellen dementgegen ab auf eine Verjährung von Ansprüchen zum 31. Dezember 2014. Dabei muss teilweise das Mandat bis zu einem bestimmten Datum erteilt werden, um eine Bearbeitung gewährleisten zu können.

1. Worauf wird bei der Verjährung abgestellt?

Als Ansatzpunkt für eine drohende Verjährung ist zunächst gemäß § 199 BGB der Beginn der Verjährung ausschlaggebend. Danach beginnt die sogenannte „kenntnisabhängige Verjährung“ mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das bedeutet, dass die Verjährung dann zu laufen beginnt, wenn ein Anleger aufgrund von ihm vorliegenden Fakten hätte ahnen müssen, dass seine Beteiligung nicht wie ursprünglich prognostiziert verläuft. Zu diesem Zeitpunkt hätte es ihm obliegt, zum Beispiel fachkundigen Rat einzuholen.

Als Zeitpunkt der Kenntniserlangung wird vorliegend konkret auf die Protokolle der jeweiligen Gesellschafterversammlungen aus den Jahren 2010 und 2011 abgestellt. Soweit also Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Durchführung des Fondsvorhabens bereits Gegenstand der Gesellschafterversammlung waren, so muss sich der Anleger vorwerfen lassen, dies nicht als Ansatzpunkt genommen zu haben, sich weiter über mögliche Probleme bei der Beteiligung informiert zu haben. Dazu findet sich nämlich im Internet eine Vielzahl von Informationen. Über entsprechende Herausforderungen bei Durchführung der Bauvorhaben hatten auch wir bereits berichtet.

2. Wie ist das einzuschätzen?

Es ist tatsächlich nahezulegen, Ansprüche zu einer Rückabwicklung vor Ablauf des Jahres 2014 geltend zu machen. Wird mit der Geltendmachung von Ansprüchen bis zum Jahr 2015 gewartet, so begegneten Anleger in einem möglichen Prozess im kommenden Jahr dem Einwand der Gegenseite, dass die Verjährung aufgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten bereits im Jahr 2011 begonnen habe zu laufen. Denn die Verjährung diesbezüglicher Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne tritt gemäß § 195 BGB drei Jahre nach Verjährungsbeginn ein, und somit am 31. Dezember 2014. Sollten Anleger also im Jahr 2011 eindeutig über Ihre Ansprüche in Kenntnis gesetzt worden sein, oder hätten sie ohne weiteres Kenntnis erlangen können, so stünden diesen Ansprüchen ab dem 31. Dezember 2014 die Verjährung entgegen.

Es obläge dann aber dem Anspruchsgegner, also den Gründungsgesellschaften des MPC Indien-Fonds, dem Anleger nachzuweisen, dass er das entsprechende Protokoll tatsächlich erhalten hat und sich daraus Anhaltspunkte ergeben, wonach seine fehlende Kenntniserlangung grob fahrlässig gewesen ist. Hierüber müsste jeweils eine Auseinandersetzung geführt werden.

3. Wie sollen sich Anleger verhalten?

Bei dieser Betrachtung drängt sich auf, dass es jedenfalls zu rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen führen kann, wenn die Verjährung außer Acht gelassen wird. Eine Auseinandersetzung in verjährungsrechtlichen Fragen sollte grundsätzlich vermieden werden. Dies kann noch den unproblematischsten Anspruch zu Fall bringen.

Daher empfehlen auch wir eine rechtzeitige Sicherung des Anspruches zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung. Als vorsorgliche Maßnahme empfehlen wir die Durchführung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle. Da eine abschließende Entscheidung des OLG Hamburgs in der Berufungsinstanz im Januar 2015 erwartet wird, könnte sich möglicherweise auch hieraus eine jeweilige kurzfristige außergerichtliche Rückabwicklung der Beteiligung ergeben.

Vorbehaltlich einer eingehenden Begutachtung des jeweiligen Sachverhalts muss unserer Ansicht nach jedenfalls nicht pauschal befürchtet werden, dass Ansprüche bereits mit dem Ablauf des Jahres 2013 verjährt sind.

Daher sollte sicherheitshalber eine möglichst kurzfristige Beratung durch einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt vorgenommen werden. Nur so ist unserer Ansicht nach gewährleistet, dass Anleger ihre Beteiligung ohne zusätzliche Komplikationen unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten werden rückabwickeln können. Hierzu stehen auch wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Empirisch gesehen verfolgen die wenigsten Anleger ihre Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage. Dies mag daran liegen, dass sie ihre Investition bereits abgeschrieben, ihren Glauben in das System – welches sie bereits um ihre Ersparnisse gebracht hat – verloren haben oder weil sie meinen, das Tätigwerden eines Anwalts verursacht nur weitere unnütze Kosten. Wir stehen Ihnen gerne für ein unverbindliches Telefonat zur Besprechung dieser Befürchtungen unter einer ersten Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten zur Verfügung.

WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten Unternehmer und Verbraucher in allen Fragen des Kapitalanlage-, Bank-, Internet-, Vertrags- und Kaufrechts und darüber hinaus. Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist bei uns federführend tätig in allen kapitalanlagerechtlichen Herausforderungen. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, können Sie uns telefonisch unter 030-692 051 750 oder per E-Mail zunächst kostenlos und unverbindlich kontaktieren.

Jetzt teilen:

Matthias Steinchen

Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist Ihr Ansprechpartner für die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilien-recht. Im Kapitalmarktrecht berät er Sie umfassend in Ihren Geschäftsbeziehungen mit Finanzdienstleistungsinstituten. Dabei liegt sein Fokus auf der Beratung von Kapitalanlegern.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung EU
899,00 €

Markenanmeldung EU

Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vertragscheck
299,00 €

Vertragscheck

Machen Sie keine Kompromisse. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Professionell und zum Festpreis.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.