Betriebsschließungsversicherung und Corona
Viele Unternehmen haben eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen – eine Versicherung, die bei […]
Versicherungsbetrug ist asozial und daher strafbar. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hatte ihren Versicherungsnehmer, einen Geschäftsführer einer GmbH, gebeten, im Rahmen einer Überprüfung, ob die Berufsunfähigkeit noch andauert, einen entsprechenden Fragebogen auszufüllen. Dort gab der Versicherungsnehmer an, seine berufliche Tätigkeit bestehe aus Bürobesprechungen im zeitlichen Umfang von ca. zwei Stunden täglich an 2 – 3 Tagen die Woche. Er habe die kaufmännischen Tätigkeiten weitgehend delegiert und arbeite nur noch in minimalen Umfang. Er könne nur sehr schwer laufen, habe Schmerzen in Rücken, Beinen und Kopf und sei geistig und körperlich nicht belastbar.
Diese Angaben standen im deutlichen Widerspruch zu den Informationen, die auf der Internetseite der GmbH über den Versicherungsnehmer veröffentlicht waren. Im Internet konnte weiter recherchiert werden, dass der Versicherungsnehmer bereits einen Monat nach der Mitteilung seiner angeblichen Beschwerden und in der Folge noch dreimal an Motorradrennen teilgenommen hatte.
Diese auf einen versuchten Versicherungsbetrug hinweisenden Rechercheergebnisse nahm die Versicherung zum Anlass, den Versicherungsnehmer zunächst durch einen Mitarbeiter und dann durch einen Detektiv observieren zu lassen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Köln im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit welchem sich der Versicherungsnehmer gegen die Observierungsmaßnahmen wehrte und die Herausgabe des Materials verlangte, entschied (Urteil vom 03.08.2012 – 20 U 98/12).
Die Versicherung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdeckte Ermittlungsmethoden wie eine Observation anwenden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers vorliegen (BGH IV ZR 274/06). Diese müssen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Versicherten verhältnismäßig sein (BVerfG – 1 BvR 2027/02).
Versicherungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Durch den Versicherungsbetrug wird die finanzielle Absicherung von Risiken, welche der Einzelne nicht stemmen kann, immer teurer. Und dies auch deshalb, weil, wie der vorliegende Fall zeigt, die Versicherungen zur Überprüfung der Angaben zum Schadensfall einen immer größeren Aufwand betreiben müssen. Letzteres führt zunehmend auch dazu, dass sich redliche Versicherungsnehmer durch die Nachforschungen der Versicherungen in die kriminelle Ecke gestellt sehen, was die Schadensabwicklung für alle Beteiligten nicht gerade erleichtert.
Leider stellen wir auch immer wieder fest, dass bestehende Risiken vom Versicherungsvertrag nicht abgedeckt sind, zu vernachlässigende oder sogar nicht bestehende hingegen doch, und dies manchmal sogar mehrfach. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags sollte daher eine genaue Risikoanalyse unter Einbeziehung bereits bestehender Verträge stattfinden und laufende Verträge regelmäßig auf die aktuelle Lebenssituation hin überprüft und ggf. angepasst oder gekündigt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Schadensfall. Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder rufen Sie uns einfach an: 030 / 69 20 51 75-0
Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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