BGH: zur außerordentlichen Kündigung und Anwendbarkeit der Schonfrist
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 238/12 vom 15. August 2012 Der […]
Für die Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen kann der Versicherungsnehmer einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen. An diesen ist dann im Versicherungsfall die Versicherungssumme auszuzahlen. Erfolgt die Bestimmung unwiderruflich und außerhalb der nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung für Anfechtungen geregelten Zeiträume, dann haben in der Zwangsvollstreckung gegen und in der (Nachlass-)Insolvenz des Versicherungsnehmers weder die Gläubiger noch der Insolvenzverwalter Zugriff auf den Rückkaufwert oder die Versicherungsleistung.
So entschied der Neunte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Bezugnahme auf bereits ergangene Entscheidungen durch Urteil vom 27.09.2012 – IX ZR 15/12 – in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer unwiderruflich bestimmt hatte, dass die Frau, mit welcher er zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, Anspruch auf die Versicherungsleistung im Todesfall hat. In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des Schuldners focht der Insolvenzverwalter die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts gegenüber der zum Zeitpunkt des Todes dritten Ehefrau des Versicherungsnehmers an und verlangte von ihr die Herausgabe der Versicherungsleistung.
Zu Unrecht, wie der BGH meint. Die Eheschließung erfolgte außerhalb des für eine Schenkungsanfechtung maßgeblichen Zeitraums von vier Jahren (§ 134 InsO). Wegen der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts habe die Ehefrau schon im Zeitpunkt der Eheschließung eine Rechtsstellung erlangt, wie wenn ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Versicherungsleistung zugeflossen wäre (§ 140 Abs. 1 InsO). Daran ändere es auch nichts, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit im Erlebensfall zu beanspruchen gehabt hätte (sog. gespaltenes Bezugsrecht) und er die Versicherung auch hätte kündigen können. Letzteres, weil im Falle der Kündigung der Rückkaufwert ebenfalls dem Bezugsberechtigten, also hier der Ehefrau, zugestanden hätte.
Im Ergebnis musste die Ehefrau lediglich einen Betrag in Höhe der von dem Versicherungsnehmer im Anfechtungszeitraum gezahlten Versicherungsprämien an den Insolvenzverwalter zahlen.
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