Wenn sich Beklagte selbst vertreten…

Stefan Weste (M.B.L.) | 7. Mai 2010

Zum Abschluss der Woche eine Klageerwiderung der unterhaltsamen Art, die lediglich anonymisiert wurde, im Übrigen jedoch ein Originalzitat darstellt:

„Sehr geehrte Damen und Herren des Amtsgerichtes,

hiermit, teile ich Ihnen mit, das der Herr Neumann (Hausbesitzer) bzw. Frau Neumann mir die Firma W. (der Kläger, Anm. d. Redaktion) vorgeschlagen, und auch selber beauftragt hat. Deshalb bitte ich Sie, sich mit dem Hausbesitzer in Verbindung zu setzen wegen der Rechnung der Firma W. Herr Neumann hatte mir bestätigt, das es eine Angelegenheit zwischen ihm und der Firma W. wäre, falls es irgendwelche Reparaturen geben würde.

Mit freundlichem Gruß“

 

Dem Gericht ist der Einwand bislang etwas pauschal. Auch hat es augenscheinlich keine Lust der freundlichen Bitte des Beklagten nachzukommen und sich selbst mit dem Hausbesitzer in Verbindung zu setzen.

 

Abschließend sei erwähnt, dass nicht einmal der Name des Hausbesitzers und Vermieters stimmt, so dass dieser nicht verfremdet werden musste.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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