Werbung wonach unbegrenztes Surfen im Internet möglich sein soll, ist irreführend, wenn ab einem bestimmten Datenvolumen die angekündigte Datenübertragungsrate gedrosselt wird.

Necibe Ekici-Yurdaer | 21. Mai 2012

LG Kiel, Urteil vom 28.02.2012, Az.: 14 O 18/12

Auch das Landgericht Kiel (wie zuvor auch das LG Hannover Az.: 1 O 448/10) hat entschieden, dass der Werbeslogan „unbegrenzt im Internet surfen“ irreführend und daher unzulässig ist, wenn ab der Erreichung eines bestimmten Datenvolumens die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden kann.

Die Beklagte warb im Internet für eine Internetflatrate „Internet Flat 500“ mit der Angaben „Mit der Internet Flat können sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 € pro Monat im Internet Surfen…“. Weiter warb sie mit der Angabe „Unbegrenzt Internet Surfen“.

Erst nach dem klicken des Links „rechtliche Hinweise“ gelangte der Nutzer zu der Information, dass die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden kann, wenn der Nutzer ein Datenvolumen von 500 MB erreicht. Jeweils weitere Drosselungen wurden ab 5000 MB und 200 MB angekündigt.

Das LG sah hierin eine irreführende Werbung. Auch das Verschweigen wesentlicher Umstände könne irreführend sein. Die Information über die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen stelle eine wesentliche kaufentscheidende Information dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass auch die Konkurrenten der Beklagten Tarife mit unterschiedlichen Begrenzungen des Datenvolumens anbieten, was sich auch in den Preisen bemerkbar mache.

Auch die Bezeichnung des Tarifs mit „Internet Flat 500“ sei nicht ausreichend. Nicht nur technisch versierte Personengruppen, sondern alle Bevölkerungsschichten würden solche Flatrates nutzten. Und nicht bei allen Bevölkerungsgruppen könne davon ausgegangen werden, dass ihnen bekannt ist, dass mit der Tarifbezeichnung „500“ die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit ab einem Datenvolumen von 500 MB gemeint ist.  

Die Hinweise auf die Drosselungen unter dem Link „rechtliche Hinweise“ ändere nichts. Zum einen seien diese nicht zwangsläufig, sondern nur freiwillig einzusehen. Zudem erwarte der durchschnittlich informierte Verbraucher dort keine Tarifinformationen, sondern Hinweise zur Vertragsgestaltung, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten. Darüber hinaus gebe es verschiedene Begrenzungen, sodass der Verbraucher nicht eindeutig erkennen könne, welche Grenze einschlägig ist. 

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Necibe Ekici-Yurdaer

Necibe Ekici-Yurdaer ist Ansprechpartnerin für den Bereich allgemeines Zivilrecht, Datenschutzrecht und Neue Medien. Ferner betreut Sie Privatpersonen und Unternehmen (aus dem EU-Ausland und insbesondere der Türkei) – in Rechtsfragen von der Existenz- bzw. Unternehmensgründung bis zur Gewerbeanmeldung.

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