Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt
Der Focus und die Internetplattform critch berichten heute, dass das Land […]
Wer irrtümlich glaubt, dass er mit der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 BGB InfoV) alles richtig mache, wird durch die aktuelle, widersprüchliche Rechtsprechung des Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09) und des Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 5 W 10/10) zur sog. 40,00 EUR Klausel erneut stark verunsichert.
Das Problem, um das es vorliegend geht, ist § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, in dem es unter anderem heißt, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Die Musterwiderrufsbelehrung sieht hierzu in den Gestaltungshinweisen folgende Formulierung vor: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt…“
In den oben genannten Urteilen geht es konkret um die Frage, ob die entsprechende Information in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist oder ob der Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert auf diesen Umstand hinweisen muss. Ebenso strittigt ist die Frage, ob es ausreichend ist, wenn die Widerrufsbelehrung mit der 40,00 Euro Klausel Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist oder ob diese nochmals gesondert, außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzuhalten ist.
Nach Ansicht des Landgericht Frankfurt am Main ist die Aufnahme der 40,00 Euro Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung selbst ausreichend. In der Entscheidung heißt es hierzu:
„Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung den Text "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn … der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt …" auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist.“
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) nunmehr eine hiervon abweichende Entscheidung getroffen. Der Antragsgegner hatte innerhalb seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Muster-Widerrufsbelehrung mit der 40 Euro Klausel verwendet. Obwohl die Widerrufsbelehrung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften innerhalb der AGB hervorgehoben dargestellt wurde, sah das OLG Hamburg dies als nicht ausreichend an. Es heißt insofern in der Entscheidung:
„1. Das Landgericht geht mit der Antragstellerin zutreffend davon aus, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt, die auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen kann. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung vermag diese Anforderungen jedoch nicht zu erfüllen. Diese zutreffende Auffassung (vgl. z. B. LG Dortmund, 16 O 46/09, Urt. vom 26.03.2009) teilt auch der Senat.
2. § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage AS 2) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305 c, Rdn. 4)…“
Die weiteren, umfangreichen Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgericht würden an dieser Stelle zu weit führen. Im Ergebnis besagen sie, dass die Annahme für den Verbraucher fern liege, dass ihm der Anbieter im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung vertraglich die Vereinbarung einer von dem dispositiven Gesetzeswortlaut abweichenden Regelung unterbreite. Für ein derartiges Verständnis habe der angesprochene Verbraucher aus seiner Sicht keine Veranlassung. Er verstehe die Widerrufsbelehrung vielmehr – trotz seiner Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – als zwangsläufige Erfüllung gesetzlicher Belehrungspflichten.
Das von dem Hanseatischen Oberlandesgericht verlangte Erfordernis einer gesonderten Vereinbarung der 40-Euro-Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung stellt nach unserer Ansicht einen reinen Formalismus dar, den der juristische Laie ohnehin nicht versteht. Die widersprüchliche Rechtsprechung sowie die Besonderheit des sog. „fliegenden Gerichtsstands“, nach welchem derartige Fälle nach der Wahl der Klägers auch am Landgericht Hamburg anhängig gemacht werden könnten, dürften es jedoch erforderlich machen, dass Onlinehändler umgehend Ihre Internetauftritte bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeiten und die 40,00 EUR Klausel sowohl im Rahmen der Widerrufsbelehrung als auch nochmals gesondert außerhalb der Widerrufsbelehrung, z. B. im Rahmen der AGB, zu verwenden.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder andere Themen rund um Ihren Internetauftritt, Onlineshop oder Ihre AGB haben, so stehen wir Ihnen hierfür gerne mit kompetentem Rat zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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