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Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014 (Az.: 6 U 113/14) sind die Rechtswahlklauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ und „Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (B2C-Verhältnis) wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
Was war der Hintergrund der Entscheidung?
Ein Online-Händler hatte sowohl Verbrauchern in Deutschland als auch solchen im EU-Ausland über seinen Online-Shop bzw. über die Internetplattform Amazon Produkte zum Verkauf angeboten. Für Verträge mit Verbrauchern hatte der Betreiber des Online-Shops in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Rechtswahlklauseln vorgesehen:
„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“
„Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“
Nachdem die Wettbewerbszentrale die Unwirksamkeit dieser AGB-Klauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB beanstandete, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem OLG Oldenburg.
Warum verstoßen solche Rechtswahlklauseln gegen AGB-Recht?
Nach Ansicht des OLG Oldenburg sind die zuvor zitierten Rechtswahlklauseln im Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern (B2C-Verhältnis) wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich seien.
Bei Verträgen mit Auslandsbezug können die Parteien durch Rechtswahlklauseln grundsätzlich frei bestimmen, welche Rechtsordnung auf den Vertrag Anwendung finden soll (französisches Recht, polnisches Recht, deutsches Recht etc.). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung, die im Bereich der Europäischen Union das für Verträge anwendbare Recht regelt, können sich Verbraucher stets – also auch bei Vereinbarung einer Rechtswahlklausel – auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des EU-Landes berufen, in dem sie sich für gewöhnlich aufhalten.
Vor diesem Hintergrund hielt das OLG Oldenburg die streitgegenständlichen Rechtswahlklauseln für nicht verständlich und unklar, weil sie bei Verbrauchern im EU-Ausland den Eindruck erweckten, dass ausschließlich deutsches Recht auf den Vertrag Anwendung finde. Aus den Rechtswahlklauseln gehe nicht klar hervor, dass sich die Verbraucher auch weiterhin auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des EU-Staates berufen können, in dem sie sich für gewöhnlich aufhalten.
Praxishinweis
Aus der Entscheidung des OLG Oldenburg müsste konsequenterweise der Schluss gezogen werden, dass in derartigen Rechtswahlklauseln in Zukunft der Hinweis aufgenommen werden muss, dass sich der Verbraucher neben dem deutschen Recht auch auf das Verbraucherschutzrecht „seines“ EU-Staates berufen kann. Aber selbst dann könnten solche Klauseln als nicht klar und verständlich angesehen werden, weil der Verbraucher im EU-Ausland ihnen nicht entnehmen kann, auf welche zwingenden Verbraucherschutzvorschriften er sich konkret berufen kann.
Es bleibt abzuwarten, ob sich in Zukunft andere Gerichte der Rechtsauffassung des OLG Oldenburg anschließen oder eine gegenteilige Meinung vertreten werden. Bis dahin besteht für die Betreiber von Online-Shops die Gefahr, dass sie von Verbänden oder Mitbewerbern unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Oldenburg wegen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, ist Betreibern von Online-Shops zu empfehlen, ihre AGB zu überprüfen und bei Verwendung derartiger Rechtswahlklauseln, diese abmahnsicher umzuformulieren.
Rechtsanwalt Georg Schleicher ist Ansprechpartner für die Bereiche Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Beratung von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Film- und Medienproduktion.
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