Zwangsvollstreckung ab 1. Januar 2013 – verbesserte Informationsbeschaffung
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Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird jedoch nicht nur in Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft umbenannt. Entscheidender Unterschied ist, dass die Abgabe der Vermögensauskunft auch verlangt werden kann, ohne dass vorher ein fruchtloser Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher unternommen worden sein muss (§ 802c ZPO n.F.). Gläubiger können sich also schon vor der eigentlichen Zwangsvollstreckung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners informieren. Ob dies sinnvoll ist, muss im Einzelfall und insbesondere auch unter Kostengesichtspunkten entschieden werden. Denn die Kosten des Verfahrens werden sich erhöhen, und dies voraussichtlich zum 01.07.2013 noch einmal, und damit insgesamt deutlich. Im schlimmsten Fall kommen einem andere Gläubiger mit ihren Vollstreckungsmaßnahmen zuvor. Dem kann wie bisher durch den sog. kombinierten Vollstreckungsauftrag entgegengewirkt werden, bei dem der Gerichtsvollzieher nach nicht oder nur teilweise erfolgreicher Sachpfändung dem Schuldner sofort die Vermögensauskunft abverlangt.
An Umfang und Inhalt der Vermögensauskunft ändert sich nur insoweit etwas, als dass der Schuldner jetzt auch seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und den Geburtsort angeben muss, um Personenverwechslungen noch besser vermeiden zu können.
Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner vor der Abgabe der Vermögensauskunft eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzten (§ 802f Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.). Gleichzeitig kann er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festsetzten. Die Abnahme der Auskunft kann auch weiter in der Wohnung des Schuldners erfolgen (§ 802f Abs. 2 S. 1 ZPO n.F.). Dem kann der Schuldner binnen einer Woche widersprechen. Versäumt er die Frist und wird er zum Termin nicht angetroffen oder verweigert er die Auskunft, so kann auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen ihn ergehen. Mit der Terminsladung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, über die Folgen von Pflichtverletzungen, über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften von Dritten sowie der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu belehren (§ 802f Abs. 3 ZPO n.F.).
Das im Rahmen der Vermögensauskunft zu erstellende Vermögensverzeichnis wird von dem Gerichtsvollzieher nur noch als elektronisches Dokument errichtet (§ 802f Abs. 5 ZPO n.F.), welches vom Gerichtsvollzieher beim zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt wird (§ 802f Abs. 6 ZPO n.F.). Für Berlin ist das das Amtsgericht Mitte. Der Gläubiger erhält vom Gerichtsvollzieher einen Ausdruck des Verzeichnisses.
Die erneute Abgabe der Vermögensauskunft kann schon nach zwei Jahren verlangt werden (§ 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.). Die Sperrfrist für die eidesstattliche Versicherung betrug drei Jahre. Schon vor Ablauf der zwei Jahre kann die erneute Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Durch diesen unbestimmten Rechtsbegriff wird der Ausnahmebereich gegenüber der bisherigen Regelung (späterer Vermögenserwerb oder Auflösung eines bisherigen Arbeitsverhältnisses) erheblich erweitert. Die Rechtsprechung wird im Laufe der Zeit für eine Konkretisierung diese unbestimmten Rechtsbegriffs sorgen.
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