Formularzwang für die Zwangsvollstreckung ab 1. März 2013
Zum 01. September 2012 hatte das Bundesministerium für Justiz Formulare für […]
Am 01.01.2013 tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) in Kraft. Wie die Bezeichnung des Gesetztes zum Ausdruck bringt, geht es im Wesentlichen darum, die Möglichkeiten der Gläubiger zur Informationsbeschaffung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Schuldner zu verbessern. Hierzu darf der Gerichtsvollzieher dann zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners Auskünfte bei den Meldebehörden, dem Ausländerzentralregister, den Rentenversicherungsträgern und dem Kraftfahrt-Bundesamt (Halterdatenabfrage) einholen (§ 755 Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung von Schuldnervermögen darf der Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen auch den Arbeitgeber des Schuldners bei den Rentenversicherungsträgern, Konto- und Depotinformationen bei dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Fahrzeug- und Halterdaten bei dem Kraftfahrt-Bundesamt abfragen (§ 802l Abs. 1 ZPO).
Für Gläubiger zu bedenken ist allerdings, dass die Auskünfte weitere Kosten verursachen, und es außer für die Anfragen bei den Meldebehörden und dem Ausländerzentralregister eine Grenze für Bagatellforderungen gibt, die zu vollstreckenden Hauptforderungen also einen Schwellenwert von 500,00 € erreichen müssen.
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Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang N. Sokoll war bis Ende November 2016 bei WK LEGAL Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Forderungsmanagement, die Zwangsvollstreckung und die außergerichtliche Streitbeilegung insbesondere im Wege der Mediation. Seit dem erreichen Sie ihn in seiner Anwaltskanzlei in Berlin Charlottenburg in der Hardenbergstraße 12 telefonisch unter 030 120857200, per Fax unter 030 120857209 und per E-Mail unter info@mediation-recht.net.
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