Hat die „Bushido-Entscheidung“ des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen?
Das Landgericht Hamburg hat am gestrigen 23. März 2010 festgestellt, dass […]
Es könnte so schön sein: 3D-Drucker gekauft, Vorlage heruntergeladen und voilà, die neue Handyhülle ist gedruckt. Oder der verbogene Lampenschirm nach dem Bobby-Car-Crash des eigenen Kindes – Vorlage erstellt und reproduziert, sieht sogar aus wie das Original! Doch was in der Praxis oftmals „schnell gemacht“ ist, birgt in manchen Konstellationen auch rechtliche Risiken. Denn durch den 3D Druck werden geistige Schutzrechte in einer neuen technischen Art und Weise betroffen sein können, die es teilweise bisher nicht gab. Dieser erste Artikel zum 3D-Druck befasst sich mit dem Urheber-, Marken- und Designrecht. Der zweite Artikel dreht sich um das Patent-, Gebrauchsmuster- und Wettbewerbsrecht und der dritte beschäftigt sich mit der Haftung von Dienstleistern, die 3D-Drucke anbieten.
Zunächst braucht man einen 3D-Drucker. Dieser kann gekauft oder gemietet werden. Alternativ kann man einen 3D-Druck auch in Auftrag geben. Neben einer Idee, was gedruckt werden soll, braucht man auch eine Druckvorlage, sogenannte CAD-Datei („computer-aided design“). Diese wird mit speziellen Programmen erstellt und kann auch teilweise im Internet heruntergeladen werden. Diese muss dann auf den jeweiligen Drucker angepasst und an diesen übermittelt werden. Aus meist farbigen Kunststoffspulen wird dann unter Hitze das Objekt der Begierde Schicht für Schicht gedruckt. Der Druckvorgang kann bis zu mehreren Stunden dauern.
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Dazu gehören unter anderem Werke der angewandten Kunst und deren Entwürfe (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nur. 7 UrhG). Bei den Werken muss es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet, dass nicht jeder entworfene Stuhl automatisch urheberrechtlich geschützt ist, sondern eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden muss. Geschützt wird das Werk mit Erstellung, es muss nirgendwo eintragen werden oder ähnliches.
Bei 3D-Drucken kann zunächst die Druckvorlage an sich urheberrechtlich geschützt sein. Die Schwelle der geistigen Schöpfung ist hier recht gering anzusiedeln, sodass beim Verwenden fremder Vorlagen häufig eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist, sofern der Urheber nicht in diese eingewilligt hat. Ohne die Zustimmung darf die Vorlage weder vervielfältigt (§ 16 UrhG) noch bearbeitet (§ 23 UrhG) oder verbreitet (§ 17 UrhG) werden. Der BGH entschied am 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12) dazu, dass ein Urheberrechtschutz schon dann entsteht, wenn die Gestaltung nicht nur dem Gebrauchszweck dient, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruhe. So kann bereits das Erstellen der 3D-Modell-Datei als auch der Download einer solchen aus dem Internet gegen § 16 UrhG verstoßen. Der Upload der Datei wiederum kann § 19a UrhG (unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen) verletzen.
Auch der Druckvorgang selbst kann das Urheberrecht verletzen, da durch den Druck das Werk physisch vervielfältigt wird, was gemäß § 16 und § 17 UrhG allein dem Urheber selbst erlaubt ist. Außerdem könnte bei einer Bearbeitung oder Umgestaltung § 23 UrhG betroffen sein. Das ist zum Beispiel bei der Verwendung anderer Materialien als beim Ursprungsprodukt oder der Umwandlung einer 2D-Vorlage in einen 3D-Druck der Fall sein. § 23 UrhG hat gegenüber § 16 UrhG den großen Vorteil, dass der keinen Schranken (z.B. § 53 UrhG) unterliegt. Ob allerdings dessen Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, bleibt von der Rechtsprechung zu klären.
Eine Ausnahme gibt es aber für Privatkopien, die gem. § 53 Abs. 1 UrhG zulässig sind, sofern die Vorlage selbst nicht rechtswidrig hergestellt oder erlangt wurde. Unter Privatkopien fallen Vervielfältigungen zu ausschließlich privaten Zwecken. Sie dürfen also nicht verkauft oder zu sonstigen Erwerbszwecken verwendet werden. Mengenmäßig sind diese auf „einzelne Vervielfältigungen“ begrenzt, die der BGH 1978 auf maximal sieben Stück festgelegt hat. Dies kann jedoch heute nur als grobe Richtschnur gewertet werden. § 53 Abs. 6 UrhG untersagt zudem die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Vervielfältigungsstücke. Es ist also weder der Upload ins Internet noch die Weitergabe über einen Datenträger an Dritte im Rahmen der Privatkopie erlaubt. Ausgenommen ist nur ein begrenzter Gebrauch im Familien- und engsten Freundeskreis.
Entscheidend ist auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 UrhG, dass die Vorlage selbst nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Gerade Nutzer von Online-Tauschbörsen für Druckvorlagen müssen daher aufpassen, wo sie sich die Vorlagen beschaffen und ob sie diese für den gedachten Zweck verwenden dürfen. Dabei lohnt sich ein Blick in die AGB der Webseite oder auch eine Webrecherche nach der Plattform. Gerade, wenn die Vorlagen kostenlos sind, ist große Vorsicht geboten. Nur, weil eine Vorlage online zur Verfügung steht, heißt es nämlich noch lange nicht, dass sie vom Ersteller freigegeben wurde. Im Gegenteil: Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter nicht auch der Rechteinhaber ist! Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung liegt ausschließlich beim Urheber (§ 19a UrhG). Vorlage und Werk dürfen also auch nicht einfach so ins Netz gestellt oder bei Kollegen verteilt werden. Am Beispiel der Handyhülle und des Lampenschirms muss also erstens darauf geachtet werden, dass man sich eine legale Vorlage besorgt und diese zweitens nur im ausschließlich privaten Gebrauch verwendet wird. Ein Druck von 10 Handyhüllen, die dann im Freundeskreis verkauft werden, ist demnach nicht gestattet.
Ein 3D-Druck kann ebenso Marken- und Designrechte verletzen. Marken schützen vor allem Zeichen, die Waren und Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen vor der Verwechslung und Nachahmung schützen sollen. Designs schützen die Erscheinungsform des Produkts, also die Farb- und Formgestaltung.
Wie im Urheberrecht ist die Verbreitung von Druckvorlagen ohne Zustimmung des Rechtinhabers verboten. Das Erstellen und Verbreiten von 3D-Vorlagen zu vorhandenen Marken kann deshalb Markenrechtsverletzungen darstellen, weil die Modelle die geschützte Marke verkörpern kann oder zumindest im Internet unter der Verwendung des Markennamens angeboten wird. Das Erstellen einer CAD-Datei einer geschützten Marke kann über § 14 Abs. 2 Nr. 1 (Benutzung identischer Marke) oder Nr. 2 (Verwechslungsgefahr) MarkenG untersagt werden, ggf. auch über Abs. 4 als mittelbare Verletzungshandlung, da es sich um eine Vorbereitungshandlung zur Erstellung eines Erzeugnisses handelt. Beim Verbreiten vorhandener 3D-Druckvorlagen kann zudem Nr. 3 von § 14 Abs. 2 MarkenG betroffen sein.
Von „Erzeugnissen“ spricht auch § 38 Abs. 1 DesignG. Diese Norm untersagt die Benutzung des eingetragenen Designs ohne Zustimmung des Rechtsinhabers. Daher könnten auch die Erstellung und Verbreitung einer CAD-Datei ein Erzeugnis im Sinne der Norm sein. Dies ist aber Ergebnis der Auslegung dieser Norm und wird von den Gerichten zu klären sein. Auch bei der Herstellung und Verbreitung von 3D-Drucken sind designrechtlich relevante Benutzungen i.S.v. § 38 Abs. 1 DesignG gegeben und trotzdem gibt es hier noch offene Fragen, gerade bei der Ersatzteilherstellung. Im privaten Bereich wird sie unbedenklich sein, doch im geschäftlichen eine Rechtsverletzung darstellen. Fraglich ist diesbezüglich auch, ob eventuell § 40 Nr. 5 DesignG einschlägig sein könnte.
Auch eine Reproduktion einer Marke, zum Beispiel die Kopie eines Logos, ist nicht erlaubt. Der Druck und dessen Verbreitung tangieren wieder die Rechte des Markeninhabers nach § 14 Abs. 2 MarkenG. Denkbar ist die Bezugnahme auf Abs. 3 Nr. 1, sofern ein geschütztes Zeichen auf dem Nachdruck angebracht wurde – Fremde Designs und Marken, die beim DPMA eingetragen wurden, dürfen ohne Zustimmung also nicht auf eigenen Produkten angewendet werden. Es sollte im Zweifel also geprüft werden, ob für das Produkt eine Marke oder ein Design eingetragen wurde und eine Zustimmung für die Nutzung eingeholt werden. Dabei ist die Besonderheit des nichteingetragenen EU-Geschmacksmusters zu beachten. Dieses gewährt für neue Designs einen dreijährigen Schutz, der allein durch das auf den Markt bringen erfolgt und keiner Eintragung bedarf.
Auch hier gilt, dass eine Privatkopie zu nichtkommerziellen Zwecken erlaubt ist. Diese wird genauso wie im Urheberrecht definiert, mit dem Unterschied, dass es keine mit dem Urheberrecht vergleichbare Mengenbegrenzung durch eine explizite Rechtsprechung gibt. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Untersagt ist jedoch ein „geschäftlicher Verkehr“ gem. § 14 Abs. 2 MarkenG. Im Designrecht bestimmt § 40 Nr. 1 DesignG, dass Rechte im privaten Bereich zu nichtkommerziellen Zwecken nicht geltend gemacht werden können. Problematisch kann es aber werden, wenn eine Privatperson eine selbstgedruckte Replik in ihr gewerblich genutztes Büro stellt. Dann könnte bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sein. Die Problematik der Grenzen von privatem und geschäftlichem Handeln ist von der Rechtsprechung zu klären und bleibt bisher offen.
Sofern man fremde Vorlagen (Dateien oder Produkte) für seinen Druck verwendet, muss an die Schutzrechte anderer gedacht werden. Dies gilt nur nicht für den privaten Gebrauch bei rechtmäßig erlangten Vorlagen. In allen anderen Fällen muss unbedingt eine Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. Durch die Vervielfältigung eines fremden Produkts oder Nutzung fremder Vorlagen können im Ernstfall mehrere Schutzrechte gleichzeitig verletzt werden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie schlimmstenfalls auch Freiheitsstrafen drohen. Im geschäftlichen Bereich sollte also eine ausgiebige Analyse der Rechte des Schöpfers, Erfinders u.a. durchgeführt werden, die das Urheber-, Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht abdeckt. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt. Unter Umständen kann auch die gesetzliche Beschränkung von Privatkopien erforderlich werden. Dies wäre dann der Fall, wenn sich Privatpersonen in großem Maße per 3D-Druck Alltagsgegenstände drucken und die Wirtschaft darunter leidet. Abhilfe könnten dann eine Pauschalabgabe für 3D-Drucker-Inhaber oder neue Geschäftsmodelle der Hersteller schaffen, die gegen ein Entgelt digitale Vorlagen für den Druck ihrer Produkte anbieten.
Lesen Sie auch Teil 2 und Teil 3 des Artikels, um einen vollständigen Einblick in die rechtliche Betrachtung des Themas 3D-Druck zu bekommen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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