Arbeitgeber dürfen Wissen über Impfstatus verwenden
Der neue Referentenentwurf der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO-2 (ArbSchVO-E) sieht vor, dass Arbeitgeber den […]
Am Arbeitsplatz gilt zur Zeit die 3G-Regel. Das stellt Unternehmen vor große Herausforderungen, denn viele Arbeitgeber sind unsicher, wie sie die gesetzlichen Vorgaben umsetzen können.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Am Arbeitsplatz gilt eine Testpflicht für Ungeimpfte oder ein vollständiger Impfschutz oder anerkannter Genesenenstatus. Arbeitnehmer sind verpflichtet diesen Status nachzuweisen. Für einige Berufsgruppen gilt sogar eine Impfplicht. Die Impfung muss bis zum 15.03.22 nachgewiesen werden. Lesen Sie dazu unseren Beitrag: „Impfen oder Job weg?“
Rechtstipp: Da das Auskunftsrecht des Arbeitgebers nur bzgl. der Coronaschutzimpfung gilt, genügt das Vorlegen eines einfachen Impfzertifikats.
Die Impfpflicht gilt für Gesundheits- und Pflegeberufe und muss bis zum 15.03.22 nachgewiesen werden. Diese Impfpflicht ist im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ geregelt. Über dieses Gesetz ist § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu ins IfSG eingeführt: Danach müssen Beschäftigte u.a. in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie der ambulanten Pflege nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Der Bundesrat hat diesem Gesetz ebenfalls bereits am Freitag in einer Sondersitzung zugestimmt, es tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt, die zeitnah zu erwarten ist, also in Kraft.
Achtung: Auch Personen im genannten Umfeld unterfallen der Impfpflicht.
Arbeitgeber müssen jetzt kontrollieren, unter welche der 3G-Regeln die Mitarbeiter fallen, denn sie müssen sicherstellen, dass § 28b Abs. 1 IfSG n.F. eingehalten wird. Diese Vorschrift sieht vor, dass Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis bei sich führen. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein (Antigentest 24 Stunden, PCR-Test 48 Stunden).
Rechtstipp: Für die wöchentlichen Tests sieht die geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum Ende der epidemischenLage von nationaler Tragweite vor, dass der Arbeitgeber zweimal wöchentlich Tests auf eigene Kosten zur Verfügung stellen muss.
Arbeitgeber sollten extern zur Personalakte eine Tabelle führen, wo der Status eingetragen werden kann. Von einer Kopie des Impfasses wird dringend abgeraten, da wir hier große datenschutzrechtliche Bedenken haben. Auch wenn der Arbeitnehmer Ihnen eine Kopie überreichen möchte, sollte Sie diese nicht hinterlegen. Es gilt Kontrolle und Dokumentation, anstatt die Hinterlegung von Kopien.
Wir berichteten hier schon über die neuesten Änderungen in Bezug auf das Arbeitsrecht und Corona. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts ist zum Beispiel möglich, wenn sich ungeimpfte Arbeitnehmer aufgrund eines Corona Kontakts in Quarantäne begeben müssen. Das Arbeitsrecht ist in diesem Punkt nämlich klar geregelt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die die Erbringung ihrer Arbeitsleistung (im Falle einer Quarantäne) unmöglich ist, erhalten keinen Lohn!
Rechtlich gesehen entfällt gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB der Lohnanspruch, da ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, denn den Betroffenen ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund der Quarantäne unmöglich.
Für geimpfte Personen sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass die- oder derjenige, die oder der sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben muss, keinen Lohnausfall ausgesetzt sein soll. Bei einer Erkrankung an Corona bleibt es auch für Ungeimpfte beim gleichen Anspruch wie bei jeder anderen Krankheit: Zunächst hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung, danach hat er Anspruch auf das Krankengeld als Entgeltersatzleistung. Ist Corona ein Arbeitsunfall, erhält man statt Krankengeld Verletztengeld. Es muss also immer unterschieden werden zwischen der eigenen Erkrankung und der Quarantäne aufgrund eines Coronakontakts.
Den Nachweis über die Impfung oder denen Genesenenstatus bzw. einer ärztlichen Bescheinigung, dass eine Impfung aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, können in ganz unterschiedlicher Form erbracht werden. Zum Beispiel, kann der Impfpass vorgelegt werden oder ein digitaler Code gezeigt werden. Der Genesenennachweis kann mit entsprechenden Labordaten geführt werden.
Nicht nur für die Beschäftigen sind die neuen Vorgaben ernst zu nehmen, sondern auch für den Arbeitgeber. Z.B. droht bei Verstoß gegen die Dokumentationspflicht ein Bußgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR.
Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne zur Seite.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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