Geld zurück wegen Corona-Maßnahmen im Urlaub
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Die Regeln haben sich während der Corona-Pandemie ständig geändert und der Bürger musste damit auch immer flexibel bleiben. Nun heißt 3 G!
Was das bedeutet und was man darf oder nicht darf, erfahren Sie kurz und bündig in diesem Artikel!
Seit dem 20.08.2021 heißt es schon, dass bei Veranstaltungen in Innenräumen nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete (3G) zugelassen sind. Auch bei Versammlungen in geschlossenen Räumen und beim Friseur, Fittnessstudios, Kosmetik (sog. körpernahe Dienstleistungen), Gastronomie, Krankenhäusern, Reha- oder Behinderteneinrichtungen gilt das Gleiche. Die 3G-Regel kann auch bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 Personen gelten, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können – dann können Besucher auch zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet sein.
Rechtstipp: Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 35 dürfen die Bundesländer die Regelung aussetzen.
3G gilt nicht in Supermärkten, Drogerien, Arztpraxen und im Öffentlichen Nahverkehr (Daseinvorsorge). Hier müssen aber selbstverständlich die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen beachtet werden (Abstand & Maske).
Veranstalter aus dem Kultur- und Sportbereich, Gastronomen, Dienstleistungsanbieter und andere Unternehmungen können mit dem 2G-Optionsmodell selbst entscheiden, ob sie den Zutritt zu Innenräumen Geimpften, Genesenen und Getesteten (3G) gestatten oder nur noch Geimpften und Genesenen (2G) den Einlass ermöglichen. Die 2G-Bedingung sieht vor:
Das Vorliegen des Impf- oder Genesenennachweis der Gäste und Kunden muss mit der Anwesenheitsdokumentation erfasst werden und auch das Personal muss geimpft oder genesen sein.
Rechtstipp: Bei 2G ist es aber so, dass die Maskenpflicht und die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes entfallen.
Großveranstaltungen mit einer Auslastung von 100% sind zulässig, wenn nicht mehr als 25.000 Personen zeitgleich anwesend sind.
Das 2G-Modell kann auch tagesweise oder für einen begrenzten Zeitraum gelten.
Wichtig: Kinder unter 12 Jahren dürfen an 2G-Veranstaltungen teilnehmen und 2G-Einrichtungen betreten und nutzen, wenn sie negativ getestet sind.
Grundsätzliche Versorgungsbereiche wie der Einzelhandel, Gottesdienste und Wahlen sind von der 2G-Option ausgenommen.
Als geimpft gilt man, wenn man die letzte erforderliche (Teil)-Impfung erhalten hat und diese 14 Tage her ist. Je nach Impfstoff kann der Zeitpunkt also variieren. Ab jetzt gilt außerdem, dass man den Impfstatus durch den digitalen Impfnachweis belegen muss.
Genesene benötigen als Nachweis für ihre überstandene Corona-Infektion ein originales Dokument vom Arzt oder vom Gesundheitsamt.
Für alle anderen gilt die Testpflicht, wenn sie nicht genesen oder geimpft sind. Dabei ist ein Selbsttest nicht ausreichend.
Rechtstipp: Für Schüler gilt jedoch nicht eine so strenge Testpflicht, da sie ohnehin in der Schule regelmäßig getestet werden. Achtung: auch von Bundesland zu Bundesland können hier abweichende Regelungen gelten.
Da sich die Regeln auch schnell ändern können und an das Infektionsgeschehen angepasst werden müssen, raten wir Ihnen dazu, sich immer für Ihr Bundesland zu informieren. Auch können an bestimmten Orten entweder 2G oder 3G gelten. Damit Ihnen der Eintritt nicht verwehrt wird, sollten Sie sich auf die jeweilige Veranstaltung darum immer vorbereiten. Jedoch gilt zumindest überall, außer in Bereichen der Daseinsvorsorge, 3G.
Bei Verstößen gegen die gegen die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme gibt droht ein Bußgeld von 100 – 500 Euro. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen, sowie bei Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen, kann ein Bußgeld von 100 – 1000 Euro verhängt werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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