Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen
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Wer kennt es nicht? Man bestellt online ein Produkt, freut sich über die angekündigte schnelle Lieferung und ärgert sich dann über eine verspätete oder gar nicht erfolgte Zustellung. Innerhalb von 3 Jahren verzeichnete die Seite Post-Ärger.de, die von der Verbraucherzentrale betrieben wird, über 40.000 Beschwerden über Paketzustellungen. Die wahre Zahl der Problemfälle sollte aber deutlich größer sein. Was können betroffene Kunden tun?
Bestellungen über das Internet werden immer beliebter und wachsen seit Jahren stetig. Jedes Jahr werden Milliarden Pakete in Deutschland verschickt. Dass nicht jedes einzelne Paket unbeschädigt und pünktlich beim Kunden ankommt, ist verständlich. Doch die Zahl der Beschwerden ist hoch – zu hoch. Immer wieder hört man von Paketzustellern, die mit den Waren der Kunden Weitwurf spielen, diese an unmöglichen Orten zustellen oder sich in die eigene Tasche stecken. Wer hat sich nicht schon mal über beschädigte, verschwundene oder verspätete Pakete geärgert? Wahrscheinlich jeder…
Je nachdem, wer der betroffene Kunde ist, gibt andere Möglichkeiten zur Vorgehensweise. Am besten geschützt sind Verbraucher. Wer eine Ware online zu privaten Zwecken kauft, hat das Glück, sich nicht mit dem Paketzusteller herumschlagen zu müssen: Er kann sich direkt an den Verkäufer wenden.
Rechtlich gesehen hat der Verbraucher den Vorteil, dass für ihn gem. §§ 474, 475 Abs. 2 BGB der § 447 BGB nicht gilt. § 447 BGB bestimmt nämlich, dass bei einem Versendungskauf die Gefahr des Untergangs der Ware schon bei Übergabe des Pakets vom Verkäufer an den Zusteller übergeht. Passiert mit dem Paket auf dem Versandweg etwas, hat der Kunde daher schlicht und ergreifend Pech. Der einzige Weg bleibt dann eine Beschwerde beim Paketzusteller – oder eine Kontaktaufnahme zum Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur. Wer mit PayPal bezahlt hat, kann auch darüber den sogenannten Käuferschutz einschalten und den Kaufpreis zurückbekommen.
Die Möglichkeit, den Verkäufer in die Haftung zu nehmen, entsteht also immer bei Verbrauchsgüterkäufen. Das ist dann der Fall, wenn man bei einem europäischen Händler zu privaten Zwecken eine Ware kauft. Nicht hingegen anwendbar ist der Schutz bei Käufen zum Beispiel bei Händlern aus China oder der USA. Außerdem nicht, wenn Privatpersonen von Privatpersonen etwas kaufen, zum Beispiel bei eBay-Kleinanzeigen oder wenn jemand etwas für seine Firma kauft.
Wer sich nicht an seinen Verkäufer wenden kann, sollte sich an den Paketzusteller wenden. Diese haben online Beschwerdeformulare eingerichtet. Gibt es darauf keine Reaktion oder Ablehnung, sollte per Fax oder Einschreiben Druck gemacht und Zustellung bzw. Schadensersatz verlangt werden. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Paketzustellung haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und finden eine Lösung für Sie!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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