5 Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen

Guido Kluck, LL.M. | 21. Juli 2021

Achtung: es gibt Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen. In diesem Beitrag berichten wir von den fünf häufigsten Fehlern, damit Sie diese in Zukunft vermeiden können.

Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet und ist ein privatrechtlicher Vertrag. Das Arbeitsrecht ist zum Schutze des Arbeitnehmers vom Gesetzgeber stark reglementiert, damit das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gerecht und fair ist. 

Keine mündliche Kündigung!

Mündliche oder elektronische Kündigungen sind unzulässig und damit unwirksam. Natürlich sind sie zeitsparend und einfach, jedoch wenig zielführend. Gemäß § 623 BGB muss die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen.

Schriftform bedeutet, dass die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Mündliche und elektronische Kündigungserklärungen sind nichtig.

Rechtstipp: Falls Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Anwalt auf!

Missachtung gesetzlicher Zustimmungserklärungen

Es kommt gar nicht so selten vor, dass es bei einer Kündigung einer Zustimmung bedarf. Das ist bei schutzbedürftigen Personengruppen der Fall.

Wird eine Zustimmung nicht eingeholt, dann ist die Kündigung unwirksam. Beachtet der Arbeitgeber diese Bestimmungen nicht, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Wann bedarf es einer Zustimmung?  

Es bedarf immer einer Zustimmung im Falle einer Kündigung: bei einer Kündigung von Schwerbehinderter (Zustimmung des Integrationsamts), bei einer Kündigung im Zusammenhang mit Elternzeit (Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde), Kündigung einer Arbeitnehmerin, die in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde) oder bei einer Kündigung im Zusammenhang mit Pflegezeit oder Familienpflegezeit (Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde). 

Keine Rücknahme bereits genehmigten Urlaubs

Auch wenn die Urlaubszeiten dem Arbeitgeber plötzlich nicht mehr passen, darf er den bereits genehmigten Urlaub nicht mehr einseitig zurücknehmen. Wir empfehlen hier in Absprache mit dem Arbeitnehmer eine gemeinsame Lösung zu finden. Jedoch muss der Arbeitnehmer keiner Änderung zustimmen. Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Dann dürfte der Arbeitnehmer ausnahmsweise ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den bereits genehmigten Urlaub zurücknehmen. 

Keine versteckten Botschaften im Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer dürfen in Arbeitszeugnissen keine „versteckten Botschaften“ einfügen, auch wenn er dem nächsten Arbeitgeber gerne signalisieren möchte, wie er die Arbeit des Arbeitnehmers einschätzt. 

Keine Gerichtsstandsvereinbarungen im Arbeitsvertrag

Der Gerichtsstand darf im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist grundsätzlich das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

Fazit

So wie das Arbeitsrecht, ist auch das Kündigungsschutzgesetz in Deutschland stark ausgeprägt. 

Das Kündigungsschutzgesetz gilt dabei für Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind und dessen Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Kündigung nach § 1 Absatz 1 und 2 KSchG nur aus drei Gründen sozial gerechtfertigt sein: aus Gründen die in der Person liegen, aus Gründen die im Verhalten der Person liegen und aus betriebsbedingten Gründen.

Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die fristlose Kündigungen zu erhalten. 

Rechtstipp: Für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens darf keine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich sein. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung durchführen. Dabei werden seine Interessen mit denen des Arbeitnehmers abgewogen. Am Ende müssen die des Arbeitgebers überwiegen. Viertens muss der Arbeitgeber soziale Aspekte berücksichtigen, also eine Sozialauswahl vornehmen. Bei dieser geht es darum, dass der Arbeitnehmer gekündigt werden muss, der am wenigsten schutzbedürftig ist.  Dazu gehören Faktoren wie die Betriebszugehörigkeit, das Alter des Angestellten, Unterhaltspflichten und eventuelle Behinderungen.

Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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