Am 1. August 2012 ist es so weit, die Button-Lösung gilt.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit zwei am 30. Juni 2021 verkündeten Urteilen die Voraussetzungen für die Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei coronabedingter Schließung festgelegt.
Im einem Fall hat es dabei einen Zahlungsanspruch des Betreibers eines Hotels bejaht und im anderen, in dem die Versicherungsbedingungen anders formuliert waren, einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint (Az. 12 U 4/21 und 12 U 11/21).
Alles was Sie zu diesen Urteilen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
In diesem Fall betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung ein Hotel mit angeschlossener Gaststätte.
In den Versicherungsbedingungen der zum 01.01.2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird. Der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verwies.
Die COVID-19-Krankheit beziehungsweise der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort jedoch nicht aufgeführt.
Das OLG Karlsruhe urteilte, dass die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, der hinter dem Umfang des IfSG zurückbleibt, nicht hinreichend klar und verständlich erfolgte, sodass sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist!
Die Richter konkretisierten, dass die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das IfSG, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung aufgrund des IfSG vom Versicherungsschutz erfasst ist.
Das stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar, weil der Versicherungsnehmer nicht erkennt, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des IfSG entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich vom Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im IfSG mit den dort in §§ 6 und 7 enthaltenen Generalklausel abweicht. Das führt dazu, dass die Versicherungsbestände gegen das Transparenzgebot verstößt.
In diesem Fall ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen worden war.
Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das IfSG an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, in dem weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist.
Kein Versicherungsschutz, da bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht.
Es kommt also ganz eindeutig auf die konkrete Ausformulierung in den Versicherungsbedingungen an. Das kann von Fall zu Fall, wie man hier auch deutlich erkennt, unterschiedlich sein. Der Teufel liegt bekanntlich im Detail!
Ist eine Klausel eindeutig gefasst, ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Anders sieht es aus, wenn die Klausel insgesamt für den Verbraucher intransparent dargestellt wird und er durch die Gesamtheit der Vertragsbedingungen förmlich in die Irre geführt wird.
Kurz gesagt: liegt kein Verweis auf das IfSG vor, gibt es auch keine Entschädigung.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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