Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger bis zur Restschuldbefreiung
Mit Beschluss vom 28.06.2012 – IX ZB 313/11 – hat der […]
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 02.07.2021 (Az. 17 U 15/21) entschieden, dass die Schufa einen Negativeintrag nach einer Restschuldbefreiung löschen muss. Die Schufa darf die Daten des Insolvenzschuldners demnach nur begrenzt verwerten.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 11.09.2019 wurde ihm durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt.
Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um sie Vertragspartnern bei Auskunftsanfragen zum Betroffenen mitzuteilen.
Der Insolvenzschuldner begehrte von der Schufa die Löschung der Daten, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führte.
Konkret war ihm dadurch eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich und er trug vor, dass er aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten kann.
Die Schufa wies die Ansprüche des Insolvenzschuldners und Klägers zurück. Dabei verwies sie auf die Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, wonach sie die Daten erst drei Jahre nach Speicherung löschen müsse. Laut Schufa seien die Daten bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.
Das OLG entschied zugunsten des Klägers: er kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen.
Die zuständigen Richter am OLG Schleswig argumentierten damit, dass die Schufa im Widerspruch § 3 Abs. 2 InsoBekVO handle und die Daten daher nicht mehr rechtmäßig gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erhoben werden.
Rechtstipp: Sind die Daten unrechtmäßig verarbeitet, kann der Betroffene die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO von der Schufa verlangen! Ferner steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch für künftige Datenverarbeitungen zu.
Die Datenverarbeitung ist, entgegen der Ansicht der Schufa, nicht rechtmäßig ergangen, da kein berechtigtes Interesse an der Datenspeicherung vorliegt.
Rechtstipp: Ein berechtigtes Interesse kann nur dann vorliegen, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht.
Die Verarbeitung durch die Schufa steht aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist in diesem Fall im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO.
Nach dieser Vorschrift ist die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen.
In diesem Fall entschieden die zuständigen Richter, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Schufa einer Veröffentlichung im Internet gleich kommt und daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen ist.
Das ist die einzig richtige Entscheidung! Die Schufa kann sich nicht auf ihre sogenannten Verhaltensregeln berufen, da diese überhaupt keine Rechtswirkung entfalten und sich ausschließlich an das Gesetz zu halten ist.
Sie haben rechtliche Probleme mit der Schufa und benötigen Beratung? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Artikel: „Unberechtigter Schufa Eintrag kann Schmerzensgeld begründen“ oder „Negative Schufa Einträge löschen“
Negative Schufa-Einträge sorgen dafür, dass Kredite nicht mehr bewilligt oder Vermieter potenzielle Mieter ablehnen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Eintragungen unberechtigt erfolgt sind. Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen Schufa-Einträge erlaubt sind und wie man unberechtigte Eintragungen löschen kann.
Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber der Schufa, z.B. bei der Geltendmachung, dass das Berechnungsergebnis des Scorewertes unzutreffend, unrichtig oder einredebehaftet ist, rechtswidrige/ unrichtige Daten erhoben wurden oder, dass es schlicht und einfach an der sachlichen Grundlage für die Scorewertberechnung fehlt.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORMit Beschluss vom 28.06.2012 – IX ZB 313/11 – hat der […]
In seiner Entscheidung vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12 – hat […]
Nichts ist gängiger als auf Vergleichsportalen im Internet nach dem günstigsten […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.
Machen Sie keine Kompromisse. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Professionell und zum Festpreis.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.