EuGH erklärt Privacy Shield für ungültig – was das für deutsche Unternehmen bedeutet
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Safe Habour für ungültig erklärt hat, […]
Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 03.05.2021 (Az. 6 W 5/21) entschieden, dass eine einfache Unterlassungserklärung unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein kann.
Was das für Händler bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Im Wettbewerbsrecht gibt es nur einen Weg gegen unlautere geschäftliche Handlungen vorzugehen: Abmahnungen. Durch diese kann der Empfänger aufgefordert werden das unlautere geschäftliche Verhalten zukünftig zu unterlassen. Damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wird, nutzt der Abmahnende eine sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, mit der sich der Abgemahnte für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Ende 2020 ist das neue UWG in Kraft getreten, wonach gem. § 13 Abs. 4 UWG die Geltendmachung von Abmahnkosten eines Mitbewerbers im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs oder in Telemedien ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt oder wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden.
Demnach betrifft es hauptsächlich E-Commerce-Bereich. So auch im vorliegenden Fall:
Im konkreten Rechtsstreit hat ein Händler einen Einzelunternehmer wegen fehlender Grundpreisangabe, fehlerhaften Angaben zum Widerrufsrecht, sowie fehlender Registrierung im Verpackungsregister, abgemahnt. Er forderte dabei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung der Abmahnkosten. Der Einzelunternehmer zahlte die Abmahnkosten und gab auch eine Unterlassungserklärung ab.
Jedoch war die abgegebene Unterlassungserklärung nur in Bezug auf die fehlende Registrierung im Verpackungsregister strafbewehrt. In Hinblick auf die anderen beiden gerügten Verstöße war die Unterlassungserklärung allerdings ausdrücklich nicht strafbewehrt (einfache Unterlassungserklärung).
Der Abmahner stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Landgericht, welches den Antrag zurück wies, woraufhin der Abmahnende Beschwerde einlegte.
Der Abmahner hatte mit seiner Beschwerde vor dem OLG keinen Erfolg. Die zuständigen Richter wiesen die Beschwerde zurück und begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine einfache, nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend ist.
Eine einfache Unterlassungserklärung, d.h. eine Unterlassungserklärung, die nicht strafbewehrt ist, ist in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG i.V.m. § 13 Abs. 4 UWG bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder die DSGVO ausreichend.
Rechtstipp: Achten Sie dabei darauf, dass der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und es sich um einen Erstverstoß handelt, da sonst eine einfache Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist.
§ 13 Abs. 2 UWG: „Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe […] bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.“
Die zuständigen Richter äußerten sich im Beschluss wie folgt: „Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren eindämmen und damit missbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegen wirken (BT-Drs. 19/12084 S. 1). Dieser Intention würde es zuwiderlaufen, wenn ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des „ 13a Abs. 2 UWG n. F. nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen könnte. Anderenfalls könnte der Mitbewerber den Unterlassungsschuldner trotz abgegebener Unterlassungserklärung – wie im vorliegenden Fall – gerichtlich in Anspruch nehmen.“
Der Beschluss zeigt deutlich, dass wenn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a UWG zwischen Gläubiger und Verletzer ausgeschlossen ist, an dem Erfordernis der Strafbewehrung zur Widerlegung der vermuteten Wiederholungsgefahr, nicht mehr festgehalten werden kann.
Die Wiederholungsgefahr kann gegenüber einem zur Abmahnung als Mitbewerber Berechtigten durch die Abgabe einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, wenn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen ist.
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Achtung ist auch geboten, bei vorformulierten Unterlassungserklärungen, die sich der Abmahnende aus dem Internet herunterlädt. Diese gehen erfahrungsgemäß zu weit und enthalten Ansprüche, die der Unterzeichner nicht hätte zustimmen müssen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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