Ab wann ist man gewerblicher Händler bei eBay und Co?

Guido Kluck, LL.M. | 23. Juli 2021

Gerade wenn man auf Onlineplattformen wie etsy, vinted, vestiaire collective oder eBay verkauft, kann es passieren, dass man von Mitbewerbern abgemahnt wird. 

Ab wann man als gewerblicher Händler gilt, erfahren Sie in diesem Artikel!

Achtung Abmahnungen!

Andere Mitbewerber mahnen ständig Privatverkäufer ab, weil sie auf den Handelsplattformen anscheinend gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten verstoßen. Der Vorwurf: Privatverkäufer seien nur „scheinprivat“ und daher verstoßen sie wegen fehlender Belehrungen über das gesetzliche Widerrufsrecht sowie mangels Bereitstellung eines Widerrufsformulars gegen gesetzliche Vorschriften.

Des Weiteren fehlen u.a. eine vollständige Anbieterkennzeichnung (Impressum), Informationen über das Fehlen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte und/ oder Hinweise auf die OS-Plattformen und die Zurverfügungstellung eines klickbaren Links.

Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung

Erhält man nun eine Abmahnung aufgrund eines oder mehrerer oben genannten vermeintlichen Verstöße, verlangt der Abmahner für die Abmahnung eine Kostenerstattung.

Rechtstipp: Seit der Gesetzesänderung des UWG im Dezember 2020 hat sich der Kostenerstattungsanspruch für bestimmte Verstöße, wenn er den Verstoß gesetzlicher Informations- und Kennzeichnungspflichten abmahnt, geändert: der Abmahner kann keinen Ersatz mehr für erforderliche Aufwendungen geltend machen!

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG:

„Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten […]“

Abgrenzung zum Scheinprivatverkäufer ist entscheidend

Es ist absolut entscheidend, ob man als Scheinprivatverkäufer auftritt, denn in diesem Fall darf der Abmahner gegen den Händler vorgehen, wenn er eine unerlaubte Handlung i.S.d. UWG vornimmt.

Der Scheinprivatverkäufer fällt unter die Nr. 23 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: „eine unzulässige geschäftliche Handlung die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätigt“

Es kommt also darauf an, ob Sie durch Ihren Internetauftritt den Eindruck erwecken Verbraucher zu sein und dadurch einen Vorteil gegenüber Mitbewerber erlangen. Der Vorteil ist zB., dass man keine Widerrufsbelehrung haben muss, noch an gesetzlichen Gewährleistungsrechte gebunden ist.

Eine pauschale Grenze kann nicht zwischen dem Privatverkäufer und dem Scheinprivatverkäufer gezogen werden, da es von Fall zu Fall unterschiedlich betrachtet wird. Es gibt aber eine Indizien, die für oder gegen einen Scheinprivatverkäufer sprechen.

Indizien für den Scheinprivatverkäufer

Für den Scheinprivaterverkäufer sprechen beispielsweise die Anzahl der verkauften Artikel in einem bestimmten Zeitraum, der Verkauf von gleichartigen Waren in großer Menge, der Verkauf von Neuwaren, der Ankauf und Verkauf von Neuwaren oder Gebrauchtwaren, die Anzahl der Verkäuferbewertungen und natürlich auch eine hohe Produktkonzentration.

Diese Einschätzung kann im Einzelfall Ihr Anwalt vornehmen. 

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen und die Abmahnung ernst nehmen, auch wenn an dem Vorwurf nichts dran ist. Die Fristen sollten unbedingt im Blick behalten werden, da sonst eine unmittelbare gerichtliche Inanspruchnahme durch den Abmahner droht. 

Der Betroffene sollte nicht vorschnell den geforderten Schadensersatz zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben! Der Schadensersatz beträgt mehrere hundert Euro und die Vertragsstrafe kann, wenn man gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung verstößt, eine fünfstellige Summe umfassen.

Stattdessen sollte umgehend ein spezialisierter Anwalt kontaktiert und die Abmahnung von ihm auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Er kann eine geeignete Vorgehensweise entwickeln und Ihnen bei der Abwehr helfen.

Bei einer Abmahnung sollte man definitiv von bösen Anrufen oder Anzeigen gegen den Abmahner absehen und die Zeit lieber nutzen, um rechtlichen Rat einzuholen, um richtig auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren.

Fazit

Im Falle einer Abmahnung wegen eine Verstoßes nach dem UWG aufgrund der Einstufung als Scheinprivatverkäufer, raten wir Ihnen die Forderung zunächst nicht zu bezahlen, nicht zu unterschreiben und rechtlichen Rat einzuholen. 

Achtung: eine Zahlung könnte bereits als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden.

Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gern. Wir brauchen nur wenige Angaben von Ihnen und prüfen dann die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit innerhalb von 24 Stunden. Dann meldet sich einer unserer Rechtsanwälte bei Ihnen und berät Sie zu Ihrem Fall. Danach übernimmt er die weitere Korrespondenz mit dem abmahnenden Mitbewerber.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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