BGH zu Hotelbewertungen: Bewertungsportal muss Gastkontakt nachweisen
Der Bundesgerichtshof urteilte am 09.08.2022 zum Thema Hotelbewertungen (Az. IV ZR […]
Das Landgericht Gera hat nun zum Thema Kundenrezensionen entschieden. Die Begründung überzeugt jedoch wenig!
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Anfang Mai hat das Landgericht Gera entschieden, dass eine Bewertung bei Google MyBusiness keinen Kundenkontakt voraussetzt. Der Kläger ist für sein Ladenlokal auf der Bewertungsplattform »Google My Business« gelistet. Dort schrieb jemand: „Absolut unhöflich am Telefon !!!!«. Der Kläger forderte daraufhin die Löschung des negativen Eintrags, weil kein Kundenverhältnis bestand, was jedoch vom Landgericht abgewiesen wurde.
Die zuständigen Richter urteilten, dass die Voraussetzungen des §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Artikel 2 Abs. 1 GG nicht erfüllt sind und der Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist.
Die streitgegenständliche Sternchenbewertung würde eine zulässige Meinungsäußerung darstellen, ebenso die Bemerkung »Am Telefon absolut unhöflich«. Mit der streitgegenständlichen Bewertung habe der Kläger mitgeteilt, dass er eine Meinung zu dem Geschäft des Klägers hat und ein negatives Werturteil durch die Vergabe nur eines Sterns und die Bemerkung »Absolut unhöflich am Telefon« zum Ausdruck gebracht. Er brachte damit seine subjektive und individuelle Bewertung für den Beklagten und dessen Geschäft bzw. dessen Geschäftsgebaren zum Ausdruck.
Laut dem LG Gera sei die Bewertung auch nicht dahin zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung als Kunde des Klägers abgegeben hat. Die zuständigen Richter waren zudem der Rechtsauffassung, dass es auch nicht erheblich sei, wenn der Kläger behauptet, dass der Beklagte mit ihm keine geschäftlichen Beziehungen gepflegt hat. Das ist aus unserer Sicht jedoch nicht zu vertreten.
Die Begründung, dass es allein entscheidend sei, dass der Beklagte in irgendeiner Art und Weise mit dem Geschäft des Klägers in Berührung gekommen ist und sich über diesen Kontakt eine Meinung über ihn gebildet hat, welche ihn veranlasste die Bewertung und die Äußerung abzugeben, überzeugt wenig. Die Google-Richtlinien sehen anders aus und verlangen ein Kundenverhältnis, um eine Rezension abgeben zu dürfen.
Fraglich ist dabei natürlich, wann ein Kundenverhältnis besteht. Ob das schon bei einem bloßen Anruf erreicht ist, ist nicht pauschal zu beantworten.
Es gibt Fälle, in denen Google-Bewertungen gelöscht werden können.
Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn
Allerdings ist auch hierbei die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen und die Authenzität der Bewertung muss gegeben sein. Beide Punkte haben jeweils für sich einen hohen Stellenwert, der nicht ausgehebelt werden kann, nur weil der Umsatz eines Unternehmens in Gefahr ist.
Oftmals sind die Daten des Verfassers nicht bekannt, sodass die Möglichkeit, gegen diesen vorzugehen, gering sind. Google selbst ist auch nur in Ausnahmefällen dazu gezwungen, bei der Identifizierung des Verfassers zu helfen, etwa bei Betrug, Verleumdung oder schlimmeren Straftaten, wenn die Staatsanwaltschaft sich einschaltet.
Sollte der Verfasser bekannt sein, kann gegen ihn auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Bei besonders schweren Verletzungen auch gegen das Persönlichkeitsrecht kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.
Selbstständige sowie Gewerbetreibende können zusätzlich Umsatzeinbußen geltend machen, sofern Nachweise bestehen.
Google-Bewertungen sind für viele potenzielle Kunden eine wichtige Entscheidungsgrundlage, sich auf die Dienstleistung einzulassen oder ein bestimmtes Produkt zu kaufen oder nicht. Schlechte Bewertungen können für den Ruf eines Unternehmens von großer Bedeutung sein, denn im schlimmsten Fall entscheiden sich Kunden für die Konkurrenz. Oft wird das Unternehmen in der Google-Suche nicht mehr angezeigt.
Sobald Bewertungen gegen geltendes Recht oder Richtlinien verstoßen, können Betroffenen dagegen vorgehen und diese löschen lassen.
Google selbst hat die Möglichkeit gegeben, dass Bewertungen anonym abgeben werden dürfen. Gegen die deutsche Rechtslage verstößt dies nicht. Durch die Gewährleistung der Anonymität soll dem Nutzer gegenüber die Hemmschwelle, eine Bewertung abzugeben, genommen werden. Für Google ist es zudem positiv zu vermerken, wenn viele Bewertungen online gehen.
Rechtstipp: Wenn die Rezension gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt, wird sie in der Regel ebenfalls gelöscht. Bei Rezensionen dieser Art handelt es sich um solche, die nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fallen. Sie stellen meist einen Straftatbestand dar. Häufigsten Delikte in diesem Zusammenhang sind Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen.
Übrigens: Basiert die Bewertung auf einer nachweislich falschen Tatsache, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Auch sie fallen nicht unter die Meinungsfreiheit und können gelöscht werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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