Diesel-Skandal markenübergreifend
Der Diesel-Skandal beschäftigt Kunden seit Jahren. Doch erst nach und nach […]
Rasenmähroboter sind sehr praktisch und erleichtern den Alltag. Doch wie sieht es aus, wenn der Roboter wegen einer Walnuss oder auch eines Tannenzapfen kaputt geht? Dann kommt es schnell zu einem wirtschaftlichen Totalschaden am Gerät.
Wie die Lage dann rechtlich zu bewerten ist, erfahren Sie in diesem Artikel!
Für die Nutzung eines Rasenmähroboters gelten gesetzliche Einschränkungen. Rasenmäher sind nämlich besonders laut. Aufgrund des Lärmschutzes dürfen die Geräte daher in Wohngebieten ausschließlich in den Zeiten zwischen 9 und 13 und zwischen 15 und 17 Uhr eingeschaltet werden.
Wenn Sie aber ein Gerät besitzen, dass die gesetzlich festgelegte Lärmobergrenzen von 59 Dezibel nicht überschreiten, dürfen sie Werktags (das heißt an allen Wochentagen außer Sonn- und Feiertagen) von 7 bis 20 Uhr benutzt werden.
Da Städte und Gemeinden auch eigene Verordnungen erlassen dürfen, könnten in Ihrem Wohngebiet auch strengere Regeln gelten. Hier empfehlen wir, sich nach den lokalen Vorgaben zu erkundigen.
Die Betriebsanleitung der Mähroboter ist da eigentlich sehr deutlich: nein, er darf nicht ohne Aufsicht betrieben werden. Hier geht es den Herstellern in erste Linie um den Ausschluss von Haftungsansprüchen im Schadensfall, wenn der Roboter nicht beaufsichtigt ist.
Rechtstipp: Es gibt kein Verbot einen Mähroboter ohne Aufsicht zu verwenden, jedoch könnten Sie unter Umständen im Schadensfall bei Personen- oder Sachschäden persönlich haften.
Gerade, wenn der Mähroboter sehr häufig betrieben wird, kann es zu Schäden am Gerät kommen. Wie lange man Garantie und Gewährleistung auf Neuware bekommt ist in Deutschland klar geregelt und beträgt 24 Monate ab Kauf der Neuware. Dazu zählen natürlich auch Mähroboter und andere Rasenmäher.
Rechtstipp: Unter Gewährleistungsansprüche fallen Schäden, die bei dem Mähroboter bereits seit Anfang an vorlagen. Innerhalb der ersten sechs Monate kann der Mähroboter problemlos umgetauscht oder eine Reparatur eingefordert werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Schäden die in den ersten sechs Monaten auftreten, bereits beim Kauf vorlagen.
Anders sieht es aus, wenn der Defekt am Gerät nach den ersten sechs Monaten auftritt. Dann müssen Käufer beweisen, dass der Schaden schon von Anfang an vorlag. Hier kommt es aber oft vor, dass die Hersteller dem Käufer eine unsachgemäße Bedienung vorwerfen, die zum Defekt am Gerät geführt hat.
Wann genau eine unsachgemäße Bedienung vorliegt, ist nicht pauschal zu beantworten. Fakt ist aber, dass sie die Lebensdauer solcher Gerät stark verkürzt. Wirbt der Hersteller beispielsweise damit, dass dem Gerät Regen nichts ausmacht und er geht trotzdem wegen eines Regenschadens kaputt, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Hersteller zu. Gefahrengegenstände auf dem Rasen, wie Spielzeug, Tannenzapfen oder Walnüsse sollten dabei immer vom Rasen entfernt werden. In vielen Betriebsanleitungen haben wir gelesen, dass Hersteller darauf hinweisen, dass Gefahrgegenstände vom Rasen geräumt werden müssen. Entfernen Sie solche Gegenstände nicht und das Gerät geht dadurch kaputt, können Sie Ihre Gewährleistungsansprüche verlieren. Jedenfalls kann Ihnen zumindest ein Mitverschulden vorgeworfen werden.
Ob eventuell Garantie oder Gewährleistungsansprüche gegeben sind, hängt wie viele nicht wissen, nicht nur von einer etwaigen Garantie ab, sondern auch davon, ob es sich dabei um Verschleißteile handelt. Nach der Garantie bzw. Gewährleistungszeit bestehen grds. keine Ansprüche mehr beim Hersteller, wenn sich um Verschleißteile handelt. Verschleißteile sind dabei beispielsweise das Messer, der Akku, die Räder usw.. Eben all das, was beim Mähen am Gerät selbst verschleißt, also immer direkt im Einsatz ist.
Ob sich die Anschaffung eines Rasenmähroboters lohnt, ist eine individuelle Entscheidung. Den Alltag kann er sicherlich erleichtern. Um im Falle eines Gewährleistungsanspruchs auf der richtigen Seite zu sein, empfehlen wir Ihnen sich schon bei der kleinsten Fehlfunktion an den Hersteller zu wenden, da der Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen ausschlaggebend sein kann. Außerdem sollten Sie darauf achten, das Gerät betriebsanleitungskonform zu verwenden, damit Sie keine Ansprüche verlieren. Wirbt der Hersteller aber mit einer gewissen Eigenschaft, so können Sie sich auch darauf berufen.
Sie haben Fragen zum Thema Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatz? Melden Sie sich bei uns! Unser im Gewährleistungsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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