BGH: Keine öffentliche Wiedergabe bei 70-Zeichen-URL

Guido Kluck, LL.M. | 9. September 2021

Der BGH urteilte, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet veröffentlichtes Bild ist nicht mehr öffentlich zugänglich, wenn es nur noch durch Eingabe der korrekten Adresse gefunden werden kann. Denn dann liegt auch bei einer 70-Zeichen URL keine öffentliche Wiedergabe vor (BGH, Urteil vom 27.05.2021 – I ZR 119/20).

Alles was Sie zu dieser Entscheidung wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Sachverhalt

Ein Berufsfotograf verlangte von einem Nutzer von Ebay-Kleinanzeigen eine Vertragsstrafe, da der Verkäufer auf Kleinanzeigen zwei Anzeigen zum Verkauf von Lautsprechern mit nicht lizensierten Fotos bebilderte. Er verpflichtete sich dazu, diese nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000 Euro für Verstöße. 

Als der Fotograf fast ein Jahr später durch Eingabe des vormaligen Links, einer sogenannten URL mit rund 70 Zeichen, seine Bilder immer noch fand, nahm er den Nutzer auf Schadensersatz in Anspruch. 

§ 19a Urheberrechtsgesetz 

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Dieser Paragraph ist ein Unterfall der öffentlichen Wiedergabe in § 15 Abs. 2, 3 UrhG, der wiederum auf Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) basiert.

Lebenserfahrung 

Die zuständigen Richter urteilten, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass bei einem ursprünglich urheberrechtswidrig eingestellten Bild auf Kleinanzeigen, welches später entfernt wurde, der Lebenserfahrung entspricht, dass nur noch Nutzer Zugruff auf die Fundstelle haben, die die Anzeige vorher gespeichert hatten. 

Zugangsschwelle nicht erreicht 

Ferner urteilte der BGH, dass die Schwelle des Zugangs „recht vieler Personen“ daher auch nicht mehr erreicht werden kann (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Dies fordere nach Ansicht des I. Zivilsenats eine gewisse Mindestanzahl von Personen, die praktisch Zugriff auf die Bilder haben. Da die Anzeige rausgenommen ist, können nur Nutzer das Bild sehen, die die Anzeige vorher auch gespeichert haben. Demnach sind es nicht „recht viele Personen“. Wenn überhaupt ist der Personenkreis überschaubar, da keine neuen Personen dazukommen können.

Rechtstipp: Mit „recht viele Personen“ ist gemeint, dass eine nicht zu kleine oder auch gar unbedeutende Anzahl von betroffenen Personen vorliegen darf. Das ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten, da es auch auf den Adressatenkreis ankommt.

Fazit 

Man kann zusammenfassend sagen, dass es sich bei der öffentlichen Zugänglichkeit um eine bedeutende Mehrzahl von Adressaten handeln müsste, sonst kann man keine Vertragsstrafe aus einer Urheberrechtsverletzung geltend machen, wenn das Bild schon rausgenommen wurde. 

Es gibt relativ viele Unternehmen und/oder Fotografen, die sehr hinter Urheberrechtsverletzungen her sind und Abmahnungen durch Anwälte aussprechen lassen. Das ist rechtlich absolut vertretbar und dafür stehen wir auch.

Aber wenn der Abgemahnte das Bild dann von der Website nimmt, es aber nicht vom Server löscht, weil er es nicht weiß und/oder es aus technischen Gründen nicht hinbekommt, dann wird von dem Abmahnen kurze Zeit später die Vertragsstrafe geltend gemacht. 

Das überschreitet unseres Erachtens eine gewisse Grenze und nutzt die Unwissenheit des Abgemahnten aus. 

Das LG Frankfurt am Main wies daher richtigerweise die Klage ab und stellte fest, dass die Fotos nur durch Eingabe der Zeichenfolge hätten gefunden werden können. Die Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Auch die Revision erbrachte demnach kein anderes Ergebnis.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass eine reine abstrakte Aufrufmöglichkeit den Richtern nicht ausreicht, um eine Vertragsstrafe zu begründen.

Sie haben Fragen zum Thema Urheberrecht? Sie habe eine Abmahnung erhalten und wissen nicht wie Sie dagegen vorgehen sollen?

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Lesen Sie auch unseren vorherigen Artikel zum Thema: OLG Frankfurt: “Fotos mit 70-stelligen Internetadressen lösen keine Vertragsstrafe aus

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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