Keine Lohnerstattung für Ungeimpfte in Quarantäne
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Das Landesarbeitsgericht München entschied mit Urteil vom 26.08.2021 (Az. 3 SaGa 13/21), dass ein Arbeitgeber, der seinem Beschäftigten gestattet, seine Tätigkeit im Home-Office auszuüben, seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen kann, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Homeoffice sprechen.
Alles was Sie zu diesem Urteil und die Rückkehr aus dem Homeoffice wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort. Mit Weisung vom Februar 2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten an, seine Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Das Arbeitsgericht urteilte dazu, dass sich ein Anspruch auf Homeoffice für den Beschäftigten weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV a. F., ergibt.
Rechtstipp: Auch aus § 106 S. 1 GewO lässt sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein arbeitsrechtlich verankertes Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der vom Beschäftigten gewünschten Weise auszuüben.
Ferner urteilten die zuständigen Richter, dass die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort/ in der Mittagspause einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen würden. Es sei schlicht und einfach hinzunehmen.
Das Landesarbeitsgericht München bestätigt die Entscheidung und fügte dem noch hinzu, dass der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Klägers (dem Arbeitnehmer) festgelegt worden ist.
Rechtstipp: Das Recht, die Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, hat auch nicht im Februar 2021 gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO a. F. bestanden.
Aus Sicht des LAG vermittelt die Corona-Verordnung nach dem Willen des Verordnungsgebers kein subjektives Recht auf Homeoffice. Außerdem standen in diesem Fall zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice entgegen. Betriebliche Gründe sind ohnehin vor Gericht grundsätzlich nur sehr eingeschränkt angreifbar. So kann schon allein die technische Ausstattung im Homeoffice der Arbeit von zu Hause entgegenstehen. Ein wichtiger Punkt wäre auch der Datenschutz und die Gefahr des Zugriffs Dritter auf die sensiblen Inhalte. Sie haben dazu Fragen und benötigen rechtliche Beratung? Sprechen Sie uns an!
Beschäftigte müssen der Anweisung, wieder ins Büro zurückzukehren, jedenfalls dann nachkommen, wenn der Arbeitgeber die weiterhin bestehenden Anforderungen an den Arbeitsschutz in der Pandemie, insbesondere das Abstandsgebot, im Betrieb einhalten kann.
Rechtstipp: Es gilt weiterhin das Gebot, dass Arbeitgeber Kontakte im Betrieb auf ein Minimum beschränken muss.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn alle nötigen Schutzmaßnahmen getroffen sind und an sich kein Homeoffice vereinbart ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Mitarbeiter jetzt wieder ins Büro kommen.
Wie das Direktionsrecht auszuüben ist, entscheidet der Arbeitgeber, da auch nur ihm dieses Recht zusteht. Dennoch bleibt das Thema Homeoffice für Beschäftigte Verhandlungssache. Es gibt Tätigkeiten, die naturgemäß nur vor Ort erledigt werden können und andere, die man auch von zu Hause aus erledigen kann. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet das Homeoffice viele Vorteile. Arbeitgeber müssen dann z.B. keine großen Büros anmieten und unterhalten. Für den Arbeitnehmer bedeutet es mehr Flexibilität und auch unter Umständen viel Zeitersparnis durch die eingesparten Fahrtwege zur Arbeit.
Da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice gibt, empfiehlt es sich die Arbeit im Homeoffice vertraglich zu regeln. Hierbei sind wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert behilflich. Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team stellt solche Verträge gerne bereit und geht dabei individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens ein. Melden Sie sich bei uns!
Lesen Sie auch unseren Artikel: „Ende der Homeoffice-Pflicht: Das müssen Arbeitnehmer wissen“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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