Arbeitsrecht: Neues im Jahr 2022
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Während der Corona-Pandemie mussten alle Fitnessstudios über mehrere Monate vollständig schließen. Teilweise war bei Lockerungen ein eingeschränkter Betrieb möglich. Fitnessstudios dürfen den Vertrag jedoch nicht ohne weiteres um die Schließzeit verlängern. Hierzu gibt es schon einige Gerichtsurteile, wobei die Rechtsprechung sich uneinig zeigt. Am Beispiel des Urteils des Landgerichts Würzburg, vom 24.08.2021 (Az. 11 O 684/ 21), erfahren Sie von uns die rechtlichen Erwägungsgründe.
Alles was Sie zum Thema Vertragsverlängerung bei Fitnessstudios wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31.10.2020 gekündigt. Später teilte ihm der Betreiber per E-Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängere. Nach Widerspruch des Kunden sagte der Betreiber, dass bereits mehrere Gerichte so entschieden hätten.
Daraufhin klagte der vzbv und das LG gab der Klage mit der Begründung statt, dass keine rechtliche Grundlage für der Vertragsverlängerung ersichtlich sei.
Die zuständigen Richter waren in diesem Fall der Auffassung, dass das Fitnessstudio den Verbraucher in die Irre führen wollte. Das begründeten sie auch damit, dass Passagen aus der E-Mail an den Kunden offensichtlich irreführend waren und damit verbraucherrechtswidrig sind.
Rechtstipp: Die zeitweise Schließung der Studios kann nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien sind während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit.
Da das Fitnessstudio sich auf „die Rechtsprechung“ bezog, äußerte sich das LG Würzburg auch dazu. In den zitierten Urteilen sei es nicht um pandemische Schließungen gegangen. Daher konnten die Fitnessstudios sich nicht auf diese Rechtsprechung stützen.
Zuvor urteilte eine andere Kammer des selben Landgerichts anders und wies eine ähnliche Klage ab. Die zuständige Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass sie darin“ die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht, die nicht im Wettbewerbsprozess zwischen dem vzbv und dem Studiobetreiber überprüft werden könne. Außerdem habe die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ geführt, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Die folgende Vertragsverlängerung sei für die Kunden zumutbar.“
Damit Sie Ihre Rechte gegenüber den Fitnessstudios auch durchsetzen, kommen hier einzige Tipps: Eine ordentliche Kündigung bleibt, auch in Pandemie-Zeiten, weiterhin möglich. Dabei sollten Sie immer auf den fristgerechten Eingang der Kündigung beim Fitnessstudio achten und dieses im Zweifel auch nachweisen können. Das gelingt beispielsweise durch die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein oder auch per Fax mit qualifiziertem Sendebericht, auch wenn diese Methode nicht mehr ganz zeitgemäß ist. Zusätzlich können Sie die Kündigung auch noch per E-Mail schicken und darauf hinweisen, dass die Kündigung das Studio auch noch auf dem postalischen Weg erreicht. Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis. Nach dem Zeitpunkt der Kündigung sollten Sie die Zahlungen einstellen und weiterhin abgebuchte Beträge zurückfordern.
Eine einseitige Verlängerung des Vertrages ist, aus unserer Sicht, rechtlich nicht zu tragen. Ferner haben Studios bei einer Schließung keinen Anspruch auf Mitgliedsbeiträge. Wurden diese dennoch gezahlt, steht Ihnen unter Umständen ein Wertgutschein zu (Stichwort: Gutscheingesetz).
Aus unserer Sicht gibt es keine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der Schließmonate, noch für die einseitige Vertragsverlängerung. Dennoch verlängern Fitnessstudios den Vertrag oftmals kommentarlos und buchten auch während der Schließzeiten immer fleißig den Betrag vom Konto des Kunden ab.
Eine Vertragsverlängerung ist als unbillig zu werten und sollten von Kunden immer rechtlich verfolgt werden. Lassen Sie sich nicht in die Irre führen und machen Ihre Rechte geltend! Wir sind für Sie da. Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORZu den arbeitsrechtlichen Neuerungen gehören u.a. die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Mindestlohn […]
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