Tesla in nur 30 Sekunden geknackt
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Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.08.2021 (Az. 32 C 6169/20 (88)) entschieden, dass die Bank nicht für die nach Verlust einer EC-Karte erfolgten Geldabhebungen haftet, wenn ein Verschulden der Karteninhaberin bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist oder keine sofortige Kartensperrung veranlasst wurde.
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Die Betroffene meldete am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer EC-Karte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr kam es zu zwei Barabhebungen über je 500 Euro. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10.10 Uhr bemerkt zu haben. Bei Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs gegen die Bank behauptete die Klägerin dagegen, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10.30 Uhr bemerkt zu haben. Weiterhin gab sie an, dass niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt habe, sodass die PIN ausgespäht worden sein muss.
Das AG Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Die zuständigen Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren und es nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin gegen die Obliegenheit verstoßen habe, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren.
Das Gericht äußerte sich auch dazu, dass tragfähige Anhaltspunkte für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf nicht ersichtlich sind und auch nicht ersichtlich ist, dass das Sicherheitssystem der Beklagten unzureichend konfiguriert war.
Ferner wurde der Klägerin ein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen, da sie den Verlust zwar bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen bemerkt hat und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Bank meldete.
„Ein erst zeitlich nach den Abhebungen erfolgtes Bemerken des Verlustes hat die Klägerin in Ansehung ihrer eigenen Angaben in der vorgerichtlichen Verlustanzeige bereits nicht nachvollziehbar vorgetragen, so dass ein Bemerken des Verlustes 5 Minuten vor der 1. Abhebung wie in der Verlustanzeige angegeben zu Grunde zu legen ist. Ausweislich der polizeilichen Bestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige verfügt die Klägerin über ein Mobiltelefon. Tragfähige Gründe, warum es ihr nicht möglich war, dieses unmittelbar für eine Verlustmeldung zu nutzen, trägt die Klägerin nicht vor.“
Rechtstipp: Eine (vereinbarte) Haftungsbegrenzung greift nach § 675u Abs. 3 S. 2 BGB nicht bei Sorgfaltspflichtverstößen nach § 675I Abs. 1 BGB.
Die Klägerin konnte in diesem Fall weder aus § 675u S. 2 BGB, noch aus § 280 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag, Erstattung oder Wiedergutschrift der streitgegenständlichen Barauszahlungen von der Bank verlangen. Die Abhebungen sind nämlich mit der Originalkarte erfolgt, was dafür sprach, dass die Klägerin pflichtwidrig entgegen Ziffer 6.3 der zwischen den Parteien vereinbarten AGB und § 675I Abs. 1 S. 1 BGB den PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.
Demnach ist es wichtig, dass man die Bank sofort nach Bemerken des Verlustes der Karte informiert. Dabei bedarf es bei dem Anruf keine IBAN oder ähnliches. Das kann die Bank über ihr System selber recherchieren und sodann die Karte sofort sperren. Durch den unverzüglichen Anruf tun Sie das Nötigste, damit Ihnen kein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen wird. Selbstverständlich sollten Sie niemals die PIN in Ihrem Portemonnaie mit sich führen oder sogar auf der Karte notieren. Kann der Dieb Bargeldabhebungen durch eine gezielte PIN Eingabe ausführen, wird der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung nur schwer aus dem Raum zu schaffen sein.
Damit es nicht zu widersprüchlichen Aussagen Ihrerseits kommt, sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Sie haben Fragen zum Thema Kartenverlust oder unberechtigten Abbuchungen? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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