EuGH erklärt Privacy Shield für ungültig – was das für deutsche Unternehmen bedeutet
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Safe Habour für ungültig erklärt hat, […]
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte dem EuGH Fragen zur Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten aus öffentlichen Verzeichnissen bei privaten Wirtschaftsauskunfteien. Genauer gesagt ging es bei den Fragen um die Restschuldbefreiung bei der Schufa. Gelten bei bei einer Auskunftei die gleichen Regeln/ Fristen zur Löschung und Speicherung wie bei öffentlichen Registern?
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Blogartikel!
Negative Einträge gehen bei der Schufa schnell. Eine unbezahlte Handyrechnung und schon hat man einen negativen Eintrag, weswegen dem Betroffenen ein Kredit bei der Bank verwehrt ist. Auch auf dem Wohnungsmarkt muss man beim Anmieten einer Wohnung immer eine sogenannte SCHUFA-Bönitäts-Auskunft abgeben und hat man dort einen negativen Eintrag, wird man wohl kaum eine Wohnung erhalten.
Über den Kläger ist bei der Schufa eine Restschuldbefreiung eingetragen. Die Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Diese Informationen werden bei den Gerichten nach sechs Monaten gelöscht. Bei der Schufa erfolgt eine Löschung erst drei Jahre nach der Eintragung. Der Betroffene wollte, dass der Eintrag gelöscht wird. Er wandte sich ohne Erfolg mit einer Beschwerde an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der auf die Löschung der Eintragung hinwirken sollte. Dagegen hat er Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen.
Rechtstipp: Bei der SCHUFA Holding AG erfolgt eine Löschung nach den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung.
Geklärt werden muss nun durch die zuständigen Richter, ob die Befassung des Datenschutzbeauftragten mit der Frage der Löschung ausreicht, um dem Recht des Klägers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde genüge zu tun.
Darüber hinaus muss geklärt werden, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliegt.
Das Schwierige bei der Schufa ist, dass man erst von negativen Einträgen erfährt, wenn man eine Auskunft abgeben musste, oder aber ein Kreditbegehren abgelehnt wurde. Jedoch hat man bereits einen Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa. Gem. Art. 15 DSGVO steht Ihnen, einmal im Jahr, ein vollständiger Anspruch auf Auskunft über personenbezogenen Daten bei Unternehmen und Behörden zu. Aus denen an Sie übermittelten Daten können Sie sofort erkennen, ob falsche, veraltete oder sogar rechtswidrige Daten über Sie gespeichert sind.
Nach Art. 18 I DSGVO hat der Verbraucher das Recht gegen die für die Scorewertberechnung gespeicherten Daten bei der Schufa Widerspruch einzulegen. Er kann auch verlangen diese Daten auf Richtigkeit zu überprüfen. Sollte die Schufa die Richtigkeit nicht beweisen können, muss sie die Angaben nach Art. 16 DSGVO berichtigen oder nach Art. 17 I d) DSGVO löschen.
Des Weiteren steht dem Verbraucher gem. Art. 21 I DSGVO ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten zu. Dafür muss der Verbraucher jedoch schutzwürdige Belange vortragen, die verletzt wurden oder noch verletzt werden können. Für den Verbraucher könnte sich an dieser Stelle die Geltendmachung der eigenen Rechte gegenüber der Schufa als schwierig darstellen.
Gem. § 1004 BGB könnte der Verbraucher auch einen Unterlassungsanspruch im Falle einer rechtswidrigen Übermittlung oder Nutzung eines Scorewertes gegenüber der Schufa erwirken.
Wir berichteten bereits hier über das OLG Schleswig, das mit Urteil vom 02.07.2021 (Az. 17 U 15/21 entschieden hat, dass die Schufa einen Negativeintrag nach einer Restschuldbefreiung löschen muss.
Die Schufa darf die Daten des Insolvenzschuldners demnach nur begrenzt verwerten. In diesem Fall entschieden die zuständigen Richter, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Schufa einer Veröffentlichung im Internet gleich kommt und daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen ist. Das ist die einzig richtige Entscheidung! Die Schufa kann sich nicht auf ihre sogenannten Verhaltensregeln berufen, da diese überhaupt keine Rechtswirkung entfalten und sich ausschließlich an das Gesetz zu halten ist. Außerdem könnte es sich sowieso um seine unzulässige Vorratsdatenspeicherung seitens der Schufa handeln, da die Daten aus amtlichen nationalen Registern schon nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden müssen.
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Lesen Sie auch unseren Artikel: „Unberechtigter Schufa Eintrag kann Schmerzensgeld begründen“ oder „Negative Schufa Einträge löschen“
Negative Schufa-Einträge sorgen dafür, dass Kredite nicht mehr bewilligt oder Vermieter potenzielle Mieter ablehnen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Eintragungen unberechtigt erfolgt sind. Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen Schufa-Einträge erlaubt sind und wie man unberechtigte Eintragungen löschen kann.
Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gegenüber der Schufa, z.B. bei der Geltendmachung, dass das Berechnungsergebnis des Scorewertes unzutreffend, unrichtig oder einredebehaftet ist, rechtswidrige/ unrichtige Daten erhoben wurden oder, dass es schlicht und einfach an der sachlichen Grundlage für die Scorewertberechnung fehlt.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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