Klage gegen Jameda abge­wiesen

Guido Kluck, LL.M. | 9. Dezember 2021

Wieder einmal beschäftigte „Jameda“, ein Ärztebewertungsportal, die Gerichte – dieses mal den BGH. Mit einem Urteil vom 13.10.2021 (Az. VI ZR 488/19) wies der BGH eine Klage eines Ärztepaares zurück.

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag!

Was ist Jameda?

Jameda ist ein großes Ärztebewertungsportal, welches seit 2007 aktiv ist. Hier können Patienten ihre Ärzte und Therapeuten online bewerten. Diese steigen dann im Ranking auf, wenn sie viele gute Bewertungen erhalten haben.

Sachverhalt 

Ein Ärztepaar aus Nordrhein-Westphalen wollte im Portal nicht mehr auftauchen und hatte 24 „Premium-Merkmale“ beanstandet. Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Das Ärztepaar muss es also dulden, weiterhin bei Jameda gelistet zu sein. 

BGH stärkt Geschäftsmodell von Jameda

Der Bundesgerichtshof stärkte mit der Entscheidung dem Bewertungsportal Jameda und damit dem Geschäftsmodell den Rücken. Die zuständigen Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Portal Ärzten die Möglichkeit bietet, über kostenpflichtige „Gold“- oder „Platin“-Pakete ihr Profil mit Fotos oder anderen Funktionen aufzupeppen (nicht zahlenden Basiskunden bleiben diese Optionen verwehrt). Ferne gebe es keinen Gleichbehandlungsanspruch zwischen Zahlern und Nichtzahlern. 

Rechtstipp: Ärzte müssen es aufgrund des öffentlichen Interesses grundsätzlich hinnehmen, in einem Bewertungsportal aufgelistet zu werden.

Was raten wir Bewertungsportalen?

Bewertungsportalen raten wir, immer auf Neutralität zu achten. Denn an diesem Punkt kann man juristisch gegen vorgehen, wenn nicht die notwendige Neutralität an den Tag gelegt wird. Da die Bewertungsportale ihre Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen (Praxisseite/ Telefonbuch o.ä.) nehmen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, sollten sie aber darauf achten, dass sie keine Informationen recherchieren und preisgeben, die privat gehalten wurden.

Was können Betroffene Ärzte bei einer negativen Bewertung auf Jameda tun?

Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten, die eine negative Bewertung bei Jameda erhalten, die ungerechtfertigt ist, können die Löschung der negativen Bewertung fordern. Rufschädigungen können zu einem ernsthaften Problem für die Praxen werden. Heutzutage sucht man sich die Ärzte online heraus und hier kommt es daher für die Ärzte und Therapeuten auf den ersten „virtuellen“ Eindruck an. Liest man hier negative Bewertungen, ist man als Patient abgeschreckt und nicht geneigt sich in die Behandlung zu begeben. 

Auffällig ist, dass viele User eine Bewertung immer dann gerne abgeben, wenn etwas „schlecht gelaufen“ ist. Jedoch ist das eine subjektive Empfindung. Schlecht laufen heißt nicht, dass der Arzt oder der Therapeut nicht korrekt gehandelt hat. 

Ungerechtfertigte negative Bewertungen können Betroffene direkt über ein Kontaktformular bei Jameda melden. Aus unserer Erfahrung erreicht man bei Jameda leider auf diesem Weg nicht viel, da die Anträge aus der Gesamterfahrung nicht wirklich oder nur oberflächlich geprüft werden.

Rechtstipp: Gegen unzulässig negative Bewertungen haben Sie einen Unterlassungsanspruch!

Fazit

In diesem vor dem BGH verhandelten Fall liegt offenbar keine unzulässige Benachteiligung von Nutzern des sogenannten Basistarifs vor. Für Bewertungsportale ist diese Entscheidung erfreulich. Positiv an Bewertungsportalen ist für Verbraucher, dass sie transparent in die Informationen einsehen können. Ärzte wären aber gezwungen, für einen besseren online-Auftritt, ein höherpreisiges Paket zu buchen. Streit ist also vorprogrammiert! Es sind auch schon ungefähr zehn weitere Verfahren an deutschen Gerichten anhängig. Die BGH-Richter betonten aber, dass es immer auf den Einzelfall ankommt.

Gegen negative Bewertungen kann man ohne anwaltliche Hilfe bei Jameda nur selten erfolgreich vorgehen. Die Löschungsbegehren werden oftmals wegen „nicht ausreichender Begründung“ abgewiesen. Lassen Sie sich hier von unserem spezialisierten Team beraten! Wir setzten Ihren Löschungs- und Unterlassungsanspruch durch und fordern den Bewertenden auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es gibt auch die Möglichkeit mit einer einstweiligen Verfügung gegen die negative Bewertung vorzugehen, wenn Sie sich innerhalb weniger Tage nach der negativen Bewertung bei einem Rechtsanwalt melden.

Sie haben Fragen zum Thema Bewertungsportale? Sie wollen gegen eine unerwünschte Bewertung vorgehen? Melden Sie sich bei uns! 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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