Beleidigungen von WhatsApp Gruppen rechtfertigen fristlose Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23), dass […]
Im letzten Jahr gab es starke Beschränkungen, um die Pandemiesituation zu bekämpfen. Dabei kam es auch zu sehr einschneidenden Maßnahmen wie einem allgemeinen Lockdown, was dazu führte, dass viele Beschäftigte in Kurzarbeit gerieten, wodurch aber Kündigungen vermieden werden konnten.
Da es aber auch Situationen gab, bei denen die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht möglich war, stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber das während des Lockdowns gezahlte Gehalt zurückfordern dürfen?
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit liegt dann vor, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit in einem Betrieb verkürzt wird, weil nicht genug Arbeit da ist. Wenn die Kurzarbeit die Folge hat, dass eine vorübergehende Einstellung der Arbeit erfolgt, ist die Rede von sog. Kurzarbeit Null.
Dabei muss nicht der ganze Betrieb davon betroffen sein. Vielmehr kann diese auf bestimmte Bereiche des Betriebs eingeschränkt werden. Um Kündigungen zu vermeiden, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Hierdurch sollen die Personalkosten gesenkt werden und der Betrieb damit kurzzeitig entlastet werden. Zudem sollen dadurch Arbeitsplätze beibehalten und die vermehrte Entlassung verhindert werden.
Kurzarbeit kann jedoch nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber eingeführt werden. Das arbeitgeberseitige Weisungsrecht genügt hierfür nämlich nicht aus. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, die regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eingeführt werden kann. Beispielhaft für Rechtsgrundlagen dieser Art sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsvertrag der Mitarbeiter und damit verbundene Zusatzvereinbarungen.
Wann ist kein Kurzarbeitergeld möglich?
Kurzarbeitergeld ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte (Minijobber), im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der Kündigungsfrist und, wenn sich der Mitarbeiter weigert, die erforderliche Vereinbarung über die Kurzarbeit zu unterschreiben.
Lehre vom Betriebsrisiko
Nach der sog. Lehre vom Betriebsrisiko ging die Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber im Falle des Lockdowns zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet war. Das stand auch mit dem § 615 S. 1 BGB in Einklang: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein“.
Die Gerichte stützen sich dabei auf die bereits bekannte Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 2015 (Az. 5 AZR 146/15).
Entscheidungen in Bezug auf die Lockdown-Schließungen sind: ArbG Verden, Urt. v. 29.09.2020 (Az. 1 Ca 391/20); LAG Niedersachsen, Urt. v. 23.03.2021 (Az. 11 Sa 1062/20); LAG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2021 (Az. 8 Sa 674/20).
Wir berichteten hier bereits über die überraschende Entscheidung des BAG, wonach Arbeitgeber, die aufgrund von behördlichen Maßnahmen ihre Betriebe schließen müssen, nicht verpflichtet sind, eine Vergütung während des Lockdown an ihre Minijobber zu zahlen. Das BAG urteilte, dass eine Minijobberin keinen Anspruch auf Lohn während des Lockdown hat. Sie hat im Gegensatz zu ihren Kollegen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit (§§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV) erfüllen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitgeber durfte daher während des Lockdown die Lohnzahlungen für diese im Minijob beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen und sich auf die besondere Situation einer globalen Pandemie berufen.
Die zuständigen Richter entschieden, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn „– wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.“
Arbeitgebern steht es zu einen etwaigen Rückforderungsanspruch zu prüfen und festzustellen, ob sie an die vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossenen Gruppen (ungerechtfertigt) Lohn gezahlt haben, denen das Kurzarbeitergeld gar nicht zu stand. Der Rückforderungsanspruch bestimmt sich nach § 812 ff BGB.
Rechtstipp: Ein Rückforderungsanspruch scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen im guten Glauben daran ausgegeben hat, dass er die Entgeltfortzahlung zu Recht erhalten hat (Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB). Das muss von Fall zu Fall bewertet werden.
Fazit
Im Urteil wird deutlich, dass die Erbringung Arbeitsleistung aufgrund des behördlich angeordneten Lockdown unmöglich geworden ist und nicht wegen einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens.
Die Richter äußerten sich bezüglich des Ausgleich, dass es die Sache des Staates ist, ggfs. für einen adäquaten (finanziellen) Ausgleich zu sorgen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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